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g. 3.
Hiernach hat der Gerichtshof zu bestimmen, welche Bezirks-Gerichte (jährlich in
der Regel vier in jedem Kreise) visitirt werden sollen, und wann solches zu geschehen
habe; von dem Gerichtshofe erhaͤlt der Visitator die nach Umstaͤnden etwa erforderli-
chen besonderen Weisungen; an ihn erstattet derselbe seinen Vortrag im versammel-
ten Collegium; der Gerichtshof trifft hierauf die angemessenen Einleitungen und Ver-
fügungen; zu seiner Registratur gehören die Visitations-Akten.
S. 4.
Damit aber die oberste Aufsichts-Behörde über die Einleitungen zur Visttation
und die Erfolge derselben vollständige Kenntniß erlange, ist der Gerichtshof zunächst
verpflichtet, von der Wahl der zu visitirenden Bezirks-Gerichte und der hiefür festge-
sebten Zeit dem K. Justiz-Ministerium so bald Anzeige zu machen, daß vor dem
Vollzuge dieser Anordnung noch eine höhere Einschreitung hierin möglich ist.
g. 5
Nach Vollfuͤhrung des Geschaͤfts hat sodann der Gerichtshof den Vortrag des
Vlsitators uͤber die Ergebnisse der Visitation nebst dessen Grundlagen, so wie die hier-
auf gefaßten Collegial-Beschlüsse und etwa getroffenen Verfügungen (#. 5) dem
K. Justiz-Ministerium zur Einsicht, und, rücksichtlich der zur höheren Entschließung
sich eignenden Punkte, mit gutächtlicher Aeußerung zur Erledigung vorzulegen.
Dabei ist insbesondere darüber sich zu äußern, ob und wie weit der Bezirks-Rich-
ter und der Abtuar, ingleichen die übrigen Beamten, über deren Qualisikation Erfah-
rungen gesammelt worden, den gesehlichen Anforderungen des Dienstes nach allen Be-
ziehungen entsprechen.
C. 6.
Von dem Ergebnisse der Visitation wird jedesmal auch die oberste Gerichtssielle,
mittelst Zusendung der Visitations-Abten von Seite des K. Justiz-Ministerium, in
Kenntniß gesetzt werden. 3
. 7.
Ueber die Gegenstaͤnde der Pruͤfung und die Art, wie solche vorzunehmen ist,
wird den Gerichtshoͤfen unverweilt eine naͤhere, in alle Einzelnheiten eingehende In-
struktion für die Vifitatoren zugefertigt werden: im Allgemeinen aber wird
der Misitator seinen Auftrag so zu vollziehen trachten, daß ohne zu großen Zeit-Auf-
wand der Zweck desselben vollständig erreicht werde.