Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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b). Bekanntmachung, die bevorstehende Pruͤfung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 23. December 1828 (Reg. 
Blatt S. 880) werden diejenigen Rechts-Candidaten, welche zu der nach Art. I. der 
Dienst-Prüfungs-Instruktion vom 30. Rovember 1820 (Reg. Bl. S. 625) im Monat 
Juni d. J. vorzunehmenden ersten Dienst-Prüfung vor der ersten Section der Justiz= 
Präfungs-Commission in Tübingen zugelassen zu werden wünschen, gemäß der Anord- 
nung des so eben erwähnten Ariikels biemit aufgefordert, ihre dießfälligen Gesuche, welche 
genau nach den hierüber bestehenden Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 
15. Juni d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im Falle 
der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Seme- 
ster-Prüfung für die Säumigen unfehlbar eintreten würde. 
Hiebei wird noch angefügt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem 
Termin sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst- 
folgenden Prüfung nicht zugelassen werden. 
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Hülfsmittel 
bei der schriftlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung vom 17. April 1828 
(Reg. Bl. S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschärft. 
Stuttgart den 17. April 1833. 
Schwab. 
:8) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Theilnahme israelitischer Waisen an der Staatsanstalt für-Waisen- 
Erziehung. 
Seine Königliche Mafjestät haben durch höchste Entschließung vom 10. d. M. 
in Beziehung auf die Theilnahme israelitischer Waisen an den Wohlthaten der Staats-
	        
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