Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Unterschied, wie bei der Strafgewalt der Oberämter, sestzusetzen, solches, wie im F. 98 
unfehlbar ausgedrückt worden seyn würde. Der Ansaß von Geldstrafen, deren Groͤße 
im Gesetze bestimmt ist, steht daher den Gemeinderäthen, wenn sie das in den gedach- 
ten #&##. bezeichnete Maaß überschreiten, so wenig zu, als der Ansah von solchen, deren 
Betrag ihrem Ermessen anheimgestellr ist. 
Wenn ferner die Gesetze bestimmen, daß ein Waldvergehen, welches gleichzeirig 
oder ununterbrochen fortgesedt an mehreren Stücken (z. B. Stämmen) oder mirtelst 
mehrerer Stöücke (z. B. Schafe) begangen wird, für jedes Stück mit einer gewissen 
Strase gerügt werden soll; so erklären sie damit nicht, daß dasselbe als eine der Zahl 
der Stücke entsprechende Reihe verschiedener unerlaubter Handlungen zu behandeln sey, 
sondern sie schreiben die für jedes Stück anzuseßende Strase nur als Maasstab vor, 
nach welchem die durch die fragliche Handlung verwirkte Strase je nach der Zahl der 
Stücke, ausgemessen werden soll. Diese Strafe ist, des gedachten Maasstabs ungeachter, 
immer eine einzige, und kann folglich nur in ihrem Gesamtbetrag betrachtet werden, 
wenn es sich fragt, ob sie die Strafgewalt eines Gemeinderaths übersteige oder echt. 
Die K. Vezirks-Polizeiämter erhalten daher den Auftrag, die Gemeinderäthe über 
die Gränzen ihrer Strafgewalt hienach zu belehren, und die Vogt-Rug-Gerichte dazu 
zu benützen, um weitergehende Anmaßungen bei Zeiten zu enrdecken und abzustellen. 
Die K. Forstämter und grundherrlichen Forst-Gerichtsbarkeits-Beawtungen aber 
haben gleichfalls hienach sich zu achten. 
Stuttgart den 15. April 1877. 
Schlaper. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Oberbrüden, Dekanats 
Backnang, welche im Mutterort und den dazu gehbrigen sieben Filial-Weilern und 
Hôfen 955 Pfarrgenossen zählt und deren Einkommen in Sportel-Preisen auf 765 fl. 
berechnet ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Cons'storium vor- 
schriftmäßig zu melden. 
2) Zu der erledigten evangelischen Pfarrei Würtingen, Dekanats Urach, gehe: 
das eine halbe Stunde davon entfernte Filial Bleichstetten, in welchem der Pfarrer
	        
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