Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Von  den  Zollausschlüssen  handelt  8  16  V.-2.-G.  (B.
G.-B.  von  1869  S:  320):

Die  Landesgrenzen  gegen  das  Vereinsausland  bilden  die
Zollgrenze  oder  Zolllinie.  Es  können  indess  einzelne  Theile
eines  Vereinsstaates,  wo  die  Verhältnisse  es  erfordern,  von  der
Ziolllinie  ausgeschlossen  bleiben.  Für  den  Verkehr  dieser  Theile
mit  dem  Vereinsgebiete  werden  nach  Bedürfniss  besondere  Anordnungen
  getroffen.

Dementsprechend  bestimmt  Art.  33  R.-Verf.  (R.  G.-Bl.  von
1871  8.  72):

Deutschland  bildet  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben
von  einer  gemeinschaftlichen  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben
die  wegen  ihrer  Lage  zur  Einschliessung  in  die  Zollgrenze
nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietstheile.

Diese  Gebietstheile  sind:
1.  eine  Reihe  Badischer  Gemeinden’;
2.  die  Insel  Helgoland‘.
Von  grösserer  Bedeutung  für  das  Zollrecht  sind  die  Zollausschlüsse,
  von  denen  Art.  34  R.-Verf.  handelt:

Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem
Zwecke  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes
  bleiben  als  Freihäfen  ausserhalb  der  gemeinschaftlichen
Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluss  in  dieselbe  beantragen®.

®  Vgl.  Zollvereinigungsverträge  und  Verhandlungen  Bd.  II  S.  243;
Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  Art.  6  Ziff.  2  (B.G.-B.
S.  92);  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1884  S.  155f.  Löse,  Das
deutsche  Zollstrafrecht  2.  Aufl.  Leipzig  1890  S.  29;  v.  Aursszss,  Die  Zölle
und  Steuern  des  Deutschen  Reiches  in  Hirth’s  Annalen  von  1893  S.  194
(5.  Aufl.  bearbeitet  von  WiIEsInser,  München  und  Leipzig  1900  S.  60).

*  Reichsgesetz  vom  15.  Dez.  1890  $  2  (R.-G.-Bl.  S.  207);  SEYDpkL,
Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  zu  Art.  33  S.  226.

°  Vgl.  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  Art.  6  Ziff.  le
(B.G.-B.  8.  91).  Der  Ausschluss  vom  Zollgebiet  beruht  hier  auf  wirthschaftlichen
  Rücksichten;  vgl.  hierüber  Deısrück,  Art.  40  der  R.-Verf.  Berlin
1881  8.  44.