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B) Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministerium.
Bekauntmachung, betreffend die Wirkungen der Vormerkung einer Schuldforderung auf dem Kautions-
Kapital eines Militaͤr-Einstehers.
Um dem schon haͤufig wahrgenommenen Irrthum zu begeguen, als ob durch die
bei der Milit rbehèrde bewirkte Vormerkung einer Schuldforderung auf dem Kau-
tions: Kapital eines Militär-Einstehers eine Nachversicherung oder sonst ein Vorzugs-
Recht erworben werde, wird hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß dergleichen Vor-
merkungen bloß in einer vorsorglichen Verfügung bestehen, daß seiner Zeit, wenn der
Kautions-Verband geldst und das Kapital flüssig geworden ist, vor der Auehändi-
gung des letzteren an den Einsteher der Betrag der vorgemerkten Schuldforderung
durch den Regiments-Quartiermeister hievon abgezogen und zur Bezahlung des Gläu-
bigers verwendet wird; daß aber im Fall einer Ueberschuldung des Einstehers diese
Verfügung sistirt, und das Kapital dem betreffenden Gerichte zur Vertheilung nach
dem Prioritätrs-Geseßz übergeben wird. 6
Zugleich wird wiederholt bemerkt, daß alle Vormerkungen unbeschadet der Rechte
des Kriegs-Fiskus geschehen, welchem das Kautions-Kapital in den gesehlich bestimm-
ten Fällen mit Ausschluß aller Gläubiger anbeimfällt.
Auch sind Gesuche um Vormerkung von Ansprüchen auf Kautions-Kapitalien
nicht mehr bei dem Kriegs-Ministerium, sondern bei den betreffenden Regiments-
Commandos einzubringen, da diesen der Aufstrag ertheilt worden ist, über deren Zuläs-
sigkeir zu erkennen.
Stuttgart den 27. April 1835. Hügel.
Dienst-Erledigungen.
1) Da Seine Königliche Majestät dem Pupillenamts-Akruar bei dem K. Stadt-
gerichte Stuttgart, Kleinfelder, die nachgesuchte Dienst-Cmtlassung gnädigst zu be-
willigen geruht haben, so ist dessen Stelle wieder zu besesen. Die Bewerber um die-
selbe haben sich binnen drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden.