Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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B) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Bekauntmachung, betreffend die Wirkungen der Vormerkung einer Schuldforderung auf dem Kautions- 
Kapital eines Militaͤr-Einstehers. 
Um dem schon haͤufig wahrgenommenen Irrthum zu begeguen, als ob durch die 
bei der Milit rbehèrde bewirkte Vormerkung einer Schuldforderung auf dem Kau- 
tions: Kapital eines Militär-Einstehers eine Nachversicherung oder sonst ein Vorzugs- 
Recht erworben werde, wird hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß dergleichen Vor- 
merkungen bloß in einer vorsorglichen Verfügung bestehen, daß seiner Zeit, wenn der 
Kautions-Verband geldst und das Kapital flüssig geworden ist, vor der Auehändi- 
gung des letzteren an den Einsteher der Betrag der vorgemerkten Schuldforderung 
durch den Regiments-Quartiermeister hievon abgezogen und zur Bezahlung des Gläu- 
bigers verwendet wird; daß aber im Fall einer Ueberschuldung des Einstehers diese 
Verfügung sistirt, und das Kapital dem betreffenden Gerichte zur Vertheilung nach 
dem Prioritätrs-Geseßz übergeben wird. 6 
Zugleich wird wiederholt bemerkt, daß alle Vormerkungen unbeschadet der Rechte 
des Kriegs-Fiskus geschehen, welchem das Kautions-Kapital in den gesehlich bestimm- 
ten Fällen mit Ausschluß aller Gläubiger anbeimfällt. 
Auch sind Gesuche um Vormerkung von Ansprüchen auf Kautions-Kapitalien 
nicht mehr bei dem Kriegs-Ministerium, sondern bei den betreffenden Regiments- 
Commandos einzubringen, da diesen der Aufstrag ertheilt worden ist, über deren Zuläs- 
sigkeir zu erkennen. 
Stuttgart den 27. April 1835. Hügel. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Da Seine Königliche Majestät dem Pupillenamts-Akruar bei dem K. Stadt- 
gerichte Stuttgart, Kleinfelder, die nachgesuchte Dienst-Cmtlassung gnädigst zu be- 
willigen geruht haben, so ist dessen Stelle wieder zu besesen. Die Bewerber um die- 
selbe haben sich binnen drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden.
	        
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