Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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men Kindern seines Ortes Privatunterricht zu ertheilen, und sie daneben in der oͤffent- 
lichen Schule zweckmäßig zu beschäftigen, ein längst gefühltes Bedürfniß, dem nunmehr 
auf eine sehr zweckmäßige Weise abgeholfen ist. Auch der Unterricht vollsinniger Kin- 
der wird durch den streng methodischen Gang des Sprach-Unterrichts in dieser Anlei- 
tung, dem der Anschauungs-Unterricht, erk##utert durch eine gewählte Bildersammlung 
stets zur Seite geht, sehr befördert. 
Die Anschaffung dieses Werkes zu den Ortsschul-Bibliotheken wird deßhalb allen 
Schulinspektoren und Schulkommissionen empfohlen. An Orten, wo sich bereits taub- 
stumme Kinder vom schulpflichtigen Alter befinden, wird die Anschaffung desselben auf 
Kosten des Schulfonds in dem Falle angcordnet, wenn die Lehrer sich dieser Schrift 
als Handbuch zu bedienen wünschen, und die Vermögens-Umstände der zu unterrichten- 
den Kinder nicht eine Beihülfe aus öffentlichen Fonds überflüssig machen. 
Stuttgart den 17. Mai 1835. 
Soden. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Stelle eines Oberlehrers an dem K. Taubstummen= und Blinden-Institute 
zu Gmünd ist durch Beförderung erledigt worden. Das Einkommen derselben beträgt 
neben freier Wohnung 100 fl. in Geld und 6 Meß Tannenholz. Der Oberlehrer hat 
täglich S Stunden Unterricht zu geben, und außerdem am Sonntage mit den #ltern 
taubstummen Z5glingen eine Andachts-Uebung vorzunehmen. Bei dem Blinden gehört 
zu seinem Unterricht die Musik, daher er außer dem Gesang und Clavier wo möglich 
noch ein oder mehrere Instrumente (Violine und Guitarre) verstehen sollte, doch ist 
dieses kein norhwendiges Erforderniß. Bei den Taubstummen hat er außer dem 
Schreiben und Zeichnen in allen übrigen Lehrfächern bald die eine, bald die andere 
Elasse zu unterrichten, also namentlich in der Tonsprache, der Sprachlehre, der religis-
	        
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