Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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b) Bekanntmachung, die Einsendung der Gebühren für das Regierungsblatt auf das zweite Semester 
1833 betreffend. 
Für das mit dem 1. Juli d. J. beginnende zweite Semester des Regierungs-Blatts 
sind die Gebühren, so weit sie nicht bereits voraus bezahlt sind, zu 1 fl. 50 br. für das 
Eremplar, und wenn das Regierungs-Blatt mit der Sammlung der Rechts-Erkenntnisse 
verlangt wird, im Betrag von 2 fl. für das Exemplar, durch die K. Oberämter und 
Postämter noch im Laufe des Monats Juni d. J. an die Justiz-Minisierial-Kasse ein- 
zusenden, von den in Stuttgart wohnenden Abonnenten aber ebendahin zu berichtigen; 
was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß von dem 1. Juli 
an nur die vorausbezahlten Eremplare werden verabfolgt werden. 
Stuttgart den 4. Juni 1835. Schwab. 
:8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verleihung eines Privilegiums gegen den Nachdruck der Schrift: „Deutsch-lateinisches Worterbuch für 
Medicin-Sz#udirende von D. Levié.“ 
Vermöge höchster Entschließung vom 29. d. M. haben Seine Königliche 
Majestät dem Buchhändler Markus in Bonn ein Privilegium gegen den Nachdruck 
des in seinem Verlage erscheinenden Werks: „Deutsch-lateinisches Worterbuch für Medicin- 
Studirende von D. Levic,“ auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnädigst ge- 
ruht; was hiedurch, unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, 
in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck, zur Nachachtung bekannt ge- 
macht wird. 
Stuttgart den 30. Mai 1835. Schlayper. 
b) Vrrleihung eines Privilegiums gegen den Nachdruck der Schrift: „Anckdoten für Chrisien, zur 
Stärkung der Liebe, des Glaubens und der Hoffnung.“ 
Durch höchste Entschließung vom 29. d. M. haben Seine Königliche Maje- 
stät dem Vuchhändler Christian Friedrich Spittler zu Basel ein Privilegium gegen
	        
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