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eines Informatio-Unterpfandscheins, der in Nr. 3, Lit. e gebrauchte Ausdruck;: „freies
Bermögen“ mehrfältig zu dem Mißverständnisse Veranlassung gegeben har, als ob
dadurch „das nicht verpfändete Vermögen“ habe bezeichnet werden wollen, wonach den
Schuldnern, in der erwähnten Stelle, statt des Besttes eines Ueberschusses an Aktio-
Vermögen nur der Besiß unverpfändeter Liegenschaft bezeugt würde; so steht man sich
im Einverständnisse mit der obersten Gerichtsstelle bewogen, das gedachte Formular da-
hin erlduternd fest zu stellen, daß anstatt der Worte: „an freiem Vermögen,“ in
Zukunft die Worte: „an reinem, nach Abzug der Schulden übrig bleibenden Abtiv-
Vermögen“ zu sehen sind. '
Die Bezirks-Gerichte haben für den Vollzug dieser Aenderung in den vorkommen-
den Fällen Sorge zu tragen.
Stuttgart den 24. Juni 1835. Schwab.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung eines Patents für eine Arbeits-Maschine für Schuhmacher.
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 26.
d. M. dem Schuhmacher Fidel Ritter zu Rottenburg das nachgesuchte Patent für
die von ihm erfundene Arbeits-Maschine für Schuhmacher auf die Dauer von acht
Jahren zu ertheilen gnädigst geruht haben; so wird solches, unter Hinweisung auf
den siebenten Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ordnung, hiemit zur öffentlichen
Kenntniß gebrachr.
Stuttgart den 27. Juni 1833. Schlaper.
C) Des Departements der Finanzen,
Des Steuer-Collegium.
Verfögung, betreffend die Umlage des ersten Dritkels der Grund-, Grfill-, Gehäude= und Gewerbe=
Stceuer auf das Jahr 189/.
Rach dem KF. 11 der Verfassungs-Urkunde werden die auf einen gewissen Zeit-
raum verwilligten Jahres-Steuern nach Ablauf dieses Zeitraums, in gleichem Maaße