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b) Verfügung, in Betreff der Nachgebote bei Zehutorrpachtungen.
Da die Verordnung vom 3. Januar 1821, in Betreff der Nachgebote bei öffentli-
chen Auf= und Abstreichs-Verhandlungen über Gegenstände der Finanz-Verwaltung
(Reg. Bl. S. 25) noch nicht allgemein bei den jährlichen Zehntverpachtungen in An-
wendung gekommen ist; so werden die Finanzstellen angewiesen, künftig auch bei den
gedachten Verpachtungen ssch nach dieser Verordnung zu achten.
Neben dem auedrücklichen Vorbehalte der höheren Genchmigung ist daher, anstatt
der in der Instruktion vom 5. Juni 1818, F. 3 (Reg. Bl. S. 2783), gegebenen Vor-
schrift, nur im Allgemeinen zu bestimmen, daß Nachgebote in der Regel und ohne be-
sonders erhebliche Gründe unzuläßig sepen. Weil aber die Zehnt-Verleihungs-Protokolle
im Ganzen den Finanzbammern nicht immer so bald zukommen, daß eingetretene An-
stände vor der Genehmigung noch zeitlich erledigt werden kônnten; so haben die Kameral=
amter in Fällen, wo der Anschlag des Zehnten nicht erlöst worden, oder wo unerlaubte
Verabredungen unter den Pachtliebhabern zu vermurhen, oder Nachgebote geschehen,
oder andere Ansiände eingetreten sind, hierüber jedesmal sogleich besondern Vericht an
die betreffende Finanz-Kammer zu erstatten.
Auch wird den Finanz-Kammern, in sofern die Entscheidung über Nachgebote bei
Zehnt-Verleihungen keinen Verzug leidet, als Ausnahme ven der in der Verordnung
vom 3. Januar 1821 gegebenen Vorschrist, die Ermächtigung ertheilt, hierüber selbst
ohne Verichts-Erstattung an das Finanz-Ministerium zu erkennen.
Suurtgart den 25. Juli 1835. Herdegen.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die bei dem K. karholischen Kirchenrath in Erledigung ge-
kommene Registrators-Stelle, mit welcher ein normalmäßiger Gehalt ven 800 fl. ver-
knüpst ist, haben sich binnen vier Wochen bei dem K. katholischen Kirchenrath vor-
schriftmäßig zu melden.