Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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der Bürger-Ausschuß dagegen die Bürgerschaft dem Gemeinderathe gegenüber zu ver- 
treten, mit seinen Anträgen daher zunächst an diesen, und nur, wenn er bei demselben 
bein Gehör findet, in der Instanzen-Ordnung an die Regierungs-Behörden sich zu wen- 
den hat, sämtlichen Gemeinde-Behörden andurch in Erinnerung zu bringen. 
Die Bezirksämter werden angewiesen, über der Beobachtung dieser Vorschriften 
zu wachen. 
Stuttgart den 3. Oktober 1855. Schlayper. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Nachricht von dem Justande des Unterstützuns-Fonds für evangelische Geistliche auf Martini 1832. 
Aus der revidirten Rechnung des Unterstühungs-Fonds für die evangelischen Geist- 
lichen von Martini 1837 ist folgende Darstellung des Zustandes dieses Fonds ausge- 
zogen worden, und wird hiemit böffentlich bekannt gemachr. 
I. Grundst ock. 
Einnahme. 
1) Räckstände vom vorigen Jahre: 
a) Cassenvorrath an Martini 1831.. .... 2,808 fl. 27 kr. 
b) Auf Wiederersaß hingeliehen 667 fl. 
Uc) Rückstände an den Revenüen von vorigen Jahren, 
—:. 8359 fl. 55 kr. 
d) Zins-Rückstänndde dz5 fl. 45 kr. 
  
—:. 865 fl. 39kr. 
Hievon ist abgegangen ·0 
Rest . 365 fl. 39kr. 
Hieran sind eingegangen. ... 343 fl. 39kr. 
Rest in Zielern —:. 522fl. 
2) Neue Revenüen: 
a) Gefälle von den Einkommenstheilen des geistlichen Besol- 
dungs-Verbesserungs-Fonds 5),/567 fl. 58 kr.
	        
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