Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend den Einzug der Abgabe von Erfindungs= und Einführungs-Patenten. 
In Hinsicht auf den Einzug der nach Art. 151 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung 
vom 22. April 1823 von Ersindungs= und Einfuͤhrungs-Patenten zu erhebenden Abgabe 
werden folgende Vorschriften ertheilt: 
1) der Einzug und die Verrechnung der für ein Erfindungs: oder Einführungs- 
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Patent angesehten Jahres-Abgabe liegt dem Kameralamt ob, das mit dem 
Bezirks-Polizeiamt, durch welches das Patent ausgehändigt wird, in Sportel- 
Verrechnung sieht; 
zu diesem Einzug wird das Cameralamt durch die Kreis-Finanzkammer, wel- 
cher die Kreis-Regierung gleichzeitig mit dem Ausschreiben des Patents die 
erforderliche Rachricht gibt, unter Bemerkung des Verwilligungs-Tags des 
Patents angewiesen; 
die bei der Aushändigung des Patents zu entrichtende erste Jahres-Rate der 
Abgabe wird bei diesem Akt durch das aushändigende Bezirks-Polizeiamt in 
Empfang genommen, und sogleich dem verrechnenden Kameralamt gegen Quit- 
tung übergeben. Die späteren Raten sind von dem Cameralamt unmittelbar 
je auf den mit dem Anfang eines neuen Patentjahrs eintretenden Verfall- 
Termin zum Einzug zu bringen; 
ausländische Patentwerber haben, bevor ihnen das Patent ausgehändigt wird, 
der Behörde einen Inländer, welcher für die Entrichtung der Patent-Abgabe 
haftet, zu bezeichnen; 
eine Uebergabe des Einzugs an ein anderes, als das ursprünglich hiezu ange- 
wiesene Cameralamt findet bei einer Veränderung in der Person oder dem 
Wohnorte des Patent-Inhabers nach den deßhalb bestehenden allgemeinen 
Worschriften Statt. 
Stuttgart den 8. Oktober 1853. 
Schlaper. Herdegen. 
 
	        
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