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B) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend den Einzug der Abgabe von Erfindungs= und Einführungs-Patenten.
In Hinsicht auf den Einzug der nach Art. 151 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung
vom 22. April 1823 von Ersindungs= und Einfuͤhrungs-Patenten zu erhebenden Abgabe
werden folgende Vorschriften ertheilt:
1) der Einzug und die Verrechnung der für ein Erfindungs: oder Einführungs-
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Patent angesehten Jahres-Abgabe liegt dem Kameralamt ob, das mit dem
Bezirks-Polizeiamt, durch welches das Patent ausgehändigt wird, in Sportel-
Verrechnung sieht;
zu diesem Einzug wird das Cameralamt durch die Kreis-Finanzkammer, wel-
cher die Kreis-Regierung gleichzeitig mit dem Ausschreiben des Patents die
erforderliche Rachricht gibt, unter Bemerkung des Verwilligungs-Tags des
Patents angewiesen;
die bei der Aushändigung des Patents zu entrichtende erste Jahres-Rate der
Abgabe wird bei diesem Akt durch das aushändigende Bezirks-Polizeiamt in
Empfang genommen, und sogleich dem verrechnenden Kameralamt gegen Quit-
tung übergeben. Die späteren Raten sind von dem Cameralamt unmittelbar
je auf den mit dem Anfang eines neuen Patentjahrs eintretenden Verfall-
Termin zum Einzug zu bringen;
ausländische Patentwerber haben, bevor ihnen das Patent ausgehändigt wird,
der Behörde einen Inländer, welcher für die Entrichtung der Patent-Abgabe
haftet, zu bezeichnen;
eine Uebergabe des Einzugs an ein anderes, als das ursprünglich hiezu ange-
wiesene Cameralamt findet bei einer Veränderung in der Person oder dem
Wohnorte des Patent-Inhabers nach den deßhalb bestehenden allgemeinen
Worschriften Statt.
Stuttgart den 8. Oktober 1853.
Schlaper. Herdegen.