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Canzlei des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu
erhalten.
Stuttgart den 18. Oktober 1838. Schwab.
2. Des Ober--Tribunals.
Verfügung, betreffend eine Erläuterung der 66. 7 und 8 der K. Verordnung vom 25. Oktober 1832,
über das bei den Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen zu becobachtende Verfahren.
Ueber den Sinn der §&6. 7 und 8 der K. Verordnung vom 25. Oktober 1832,
in Betreff des bei den Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen zu beobachtenden
Verfahrens (Reg.BBl. S. 423 ff.), har sich rücksichtlich der Aussprechung des Worts
„Jehova“ in einem zur Kenntniß des K. Justiz-Ministerium gekommenen Fall ein
Zweifel erhoben. «
Sofern nun allerdings fuͤr unzweifelhaft exkannt ward, daß nach den israeliti-
schen Religionsbegriffen die Aussprechung des Wortes „Jehova“ unzulaͤßig sey, ist
auch in die Eidesformel, welche der §.7 der gedachten Verordnung enthält, jenes
Wort absichtlich nicht ausgenommen worden.
Wenn nun gleichwohl in dem F. 8 angeordnet ist, daß das Wort „Tebova“ in
der Schlußformel mit hebrdischen Buchstaben eingeschrieben werden soll, so geschah dieß
lediglich darum, weil in Folge Gutachtens der israelitischen Kirchen-Oberbehörde es für
wesentlich gehalten worden, daß der Schworende die Charaktere des gedachten Wortes
vor Augen habe, keineswegs aber in der Absicht, daß das lehtere in seinen Urlauten
von ihm ausgesprochen werden sollte.
Vielmehr isi in der Schlußformel des K.7 mit Vorbedacht nur
„Gott, Adonai u. s. w.“
geseht worden. 6
Demnach werden die gedachten Vorschristen der §. 7 und 8 dahin näher erläutert:
daß das Wort „Jehova“ zwar von dem Rabbiner mit hebrischen Buchstaben in den
Schluß der Eidesformel eingeschrieben, daß aber der Schwörende auf dieses Wort nur
hingewiesen, solches von demselben jedoch nicht, sondern nur die Formel:
„so wahr mir Gott, Adonai, der Gott Israels, helfe! Amen“
ausgesprochen werde. «