Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art. 1. 
Ein Wuͤrttemberger kann, bevor die ordentliche Aushebung in seiner 
Altersklafse begonnen, nicht nur dann auswandern, wenn er mit dem Vater, 
in dessen vaͤterlicher Gewalt er sich befindet, sondern auch, wo diese nicht besteht, wenn 
er mit seiner Mutter wegzieht, oder seinen Elrern nachfolgt. 
Auch sind in diesen beiden Beziehungen 
a) die Großeltern elternloser Enkel, 
b) die Adoptiveltern, in Absicht auf die von ihnen vor dem vierzehnten 
Jahre rechtsgültig adoptirten Söhne, * 
den Eltern selbst gleichgestellt. 
" Art. 2. 
Als beginnend ist die ordentliche Aushebung anzusehen mit dem Eintritt 
des Kalenderjahrs, in welchem die Altersklasse cufgerufen wird. 
Art. 5. 
Von dem Zeitpunkte an, wo die ordentliche Aushebung in der Alters- 
klasse des Milirärpflichtigen be ginnt, ist ihm selbst mit den Eltern (rt. 1) 
auszuwandern nicht mehr gestatter, wenn auch der Verzicht auf das Staats- 
Bürgerrecht bereits erfolgt wärc. 
Art. 5. 
Nach Ausscheidung des Kontingents steht denjenigen, welche nicht zur 
Einreihung bezeichnet sind, und sich keines Ungehorsams gegen das Re- 
krutirungsgeseß schuldig gemacht haben, in Beziehung auf die Auswanderung 
die Militärpflicht nicht mehr im Wege. 
Den zur Einreihung Bezeichneten, so wie den wirklich Eingereihten bleibt vor der 
Entlassung aus dem Militär-Verband, den Ungehorsamen vor Erlediging 
des Strafpunkts die Auswanderung verboten. 
« Art. 5. 
Im Fall einer außerordentlichen Aushebung wird die Auswanderungs- 
Freiheit für die betreffenden Altersklassen nach den Bestimmungen der Artikel 3 
und 4 von dem Zeitpunkte an beschränkt, wo der ôffentliche Aufruf an 
die pflichtige Mannschaft erfolgt ist. 6
	        
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