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Zur Aufnahme dieser Anstalt ist das vormalige hofkammerliche Schloßgut Win-
nenthal, Oberamts Waiblingen, bestimmt und eingerichtet worden. In einer freund-
lichen milden Gegend, ganz nahe bei der Stadt Winnenden, umfaßt dasselbe in voͤllig
abgerundeter und gegen aͤußere Stoͤrung abgeschlossener Lage mit den erforderlichen
Gebaͤuden ein Areal von ungefaͤhr 16 Morgen Garten. In der innern Einrichtung
der Gebaͤude und in der Abtheilung der Hof- und Garten-Raͤume ist für die nöthige
Absonderung der Geschlechter, der verschiedenen Formen und Stufen der Krankheit
und Genesung, so wie der verschiedenen Verpflegungsklassen, in welche die Kranken
eintreten, gesorgt.
Die fuͤr die Verpflegten bestimmten Zimmer sind theils auf einzelne, theils auf
mehrere zusammenwohnende Kranke berechnet. Wohn- und Schlafraͤume sind, mit
Ausnahme der zu voruͤbergehender Unterbringung tobender Kranken bestimmten Zim-
mer-Abtheilungen, überall gesondert. Die eben bemerkten Zimmer-Abtheilungen befin-
den sich in gehdèriger Isolirung von den Wohnräumen der ruhigen Kranken. Wiewohl
den verschiedenen Krankheitszuständen der aufzunehmenden Bewohner angepaßr, sind
die Zimmer der Verpflegten doch durchaus freundlich und den Wohneinrichtungen ge-
sunder Menschen gleichgestellt. Säle für gemeinschaftliche Beschäftigung, Speisung
und Unterhaltung sind mit in den Wohnabtheilungen begriffen. Jede der beiden
Haupt-Abtheilungen des Hauses besitzt ihre eigene mit den erforderlichen Apparaten
für Douche- Sprütz-Sturz-Bäder rc. versehene Badanstalt. Die Wohnungen der
Beamten und sämtlicher Offzianten der Anstalt befinden sich innerhalb der Anstalt-
Gebäude in einer die Aufsichtsführung und das Ineinandergreifen der verschiedenen
Dienstzweige erleichternden Vertheilung.
Die von Seiner Königlichen Majestät genehmigten statutarischen Bestim-
mungen für die Anstalt ergeben sich aus der dießfallsigen durch das Regierungsblatt
publizirten Ministerial-Verfügung vom heutigen Tage.
Die Aufnahme von Kranken kann in Gemäßheit dieser Bestimmungen sofort
nachgesucht werden. Den Aufgenommenen wird der nur noch von einzelnen, demnächst
zu beseitigenden, Vorbedingungen abhängige Termin, mit welchem ihnen der Eintritt
in die Anstalt offen steht, besonders bekannt gemacht werden.