Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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stesstoͤrung der Bloͤdsinn eingetreten und bereits uͤber drei Monate lang an- 
dauernd ist; 
2) Personen, bei welchen die Geisteskrankheit im Gefolge von Epilepsie sich ent- 
wickelt hat, oder die schon uͤber drei Monate lang an einer mit Epilepsie ver- 
bundenen Geisteskrankheit gelitten haben, wofern nicht hiebei die Epilepsie eine 
ganz untergeordnete Rolle spielt; 
5) Kranke, welche bei der Seelenstörung zugleich an allgemeiner Lustseuche, an 
offenen Krebs= oder an verwandten chrenischen Uebeln leiden; 
4) Kranke, bei denen sich in Folge der Geisteskrankhelt Zeichen einer tiefbegrün- 
deten Lähmung finden, oder bereits eine unheilbare Schwindsucht oder Wasser- 
sucht entwickelt ist; · J 
5)) Personen, bei denen die Geistes-Zerrüttung durch Altersschwäche bedingt und 
herbeigeführt ist. 
**½digt 
In Betracht der bewährten Erfahrung, daß ein methodisches Heilverfahren bei 
Geisteskrankheiten um so mehr Hoffnung eines günstigen Erfolgs gewährt, je zeitiger 
dasselbe nach dem Ausbruch der Krankheit eintritt, und je früher der Kranke dem 
Einfluß seiner bisherigen Verhältnisse und Umgebungen entzogen wird, so wie daß 
umgekehrt die Hoffnung der Heilung, woenn sie auch erst spät ganz verloren gehr, doch mit 
der Dauer der Krankheit in geometrischer Progression abnimmt, wird sichs die Anstalt, 
vom Verfluß des ersten Jahres nach ihrer Eröffnung an, zur Regel ma- 
chen, keinen Kranken aufzunehmen, dessen Geistesstörung, von ihrem ersten Auobruch 
oder vom ersten Rückfall nach einem mindestens einjährigen normalen Zwischenraum 
an gerechnet, zur Zeit der Nachsuchung der Aufnahme bereits über sechs Monate ange- 
dauert hat. · 
Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur Statt finden koͤnnen: 
1) bei einem Verein ganz besonderer die Hoffnung der Heilbarkeit eines Kranken 
begründender Umstände; 
2) wenn für einen Kranken, welcher innerhalb der zuvor bemerkten sechsmonatli- 
chen Frist in eine andere öffentliche oder Privat-Anstalt für Irrenheikung ein- 
gebracht, oder bei dem wenigstens erwiesener Maaßen binnen dieser Frist ein
	        
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