Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Verhaͤltniffen der Verpflegten entsprechende Beschaͤftigung derselben in Haus und 
Garten, welche der ärztliche Vorstand durch Aufmunterungs-Geschenke aus dem hiezu 
bestimmten Etatssaß und durch passende Abwechslung mit Erholung und erheiternder 
Unterbaltung zu befördern bestrebt seyn wird. 
g. 28. 
Die classenmaͤßige Verkoͤstigung ist in guter und gesunder Beschaffenheit und rein- 
licher Bereitung zu reichen. Die durch den Krankheits-Zustand einzelner Verpflegten 
begründeten Abweichungen hat der Institutsarzt zu bestimmen. 
. 29. 
Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf Reinlichkeit in Kleidung und 
Betten und in allen Räumen der Anstalt, deßgleichen auf gehbrige Reinigung der 
Luft in Schlaf= und Wohnzimmern ist sorgfältiger Bedacht zu nehmen. 
. 50. 
Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungsklassen haben gleichen Antheil 
an allen vorhandenen Mitteln zur Bewirkbung ihrer Heilung, und auf alle soll der 
Fleiß und die Aufmerksamkeit der Arztes in gleichem Maaße gerichtet seyn. 
§S. 51. 
Der Eintritt von Fremden in die für die Verpflegten bestimmten Räume der 
Anstalt ist von der ausdrücklichen Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese 
darf nie zur bloßen Befriedigung der Reugier gegeben, wird aber solchen, welche ein 
höheres wissenschaftliches oder Berufs-Interesse herzuführt, nicht erschwert werden. 
Der Arzt ist dafür verantwortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden jeder störende 
oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf's Sorgfältigste vermieden werde. 
Den Vertretern der Verpflegten ist gestattet, von der Lage und dem Befinden der 
von ihnen vertretenen Kranben so oft, als es ohne ungebührliche Beldstigung des 
Dienstes der Anstalt geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß 
zu nehmen, sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zuläßigkeit eines persönlichen 
Verkehrs mit den Kranken selbst und die Zeit und die Bedingungen eines solchen an 
das sachkundige Urtheil und die Vorschriften des dirigirenden Arztes gebunden.
	        
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