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Verhaͤltniffen der Verpflegten entsprechende Beschaͤftigung derselben in Haus und
Garten, welche der ärztliche Vorstand durch Aufmunterungs-Geschenke aus dem hiezu
bestimmten Etatssaß und durch passende Abwechslung mit Erholung und erheiternder
Unterbaltung zu befördern bestrebt seyn wird.
g. 28.
Die classenmaͤßige Verkoͤstigung ist in guter und gesunder Beschaffenheit und rein-
licher Bereitung zu reichen. Die durch den Krankheits-Zustand einzelner Verpflegten
begründeten Abweichungen hat der Institutsarzt zu bestimmen.
. 29.
Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf Reinlichkeit in Kleidung und
Betten und in allen Räumen der Anstalt, deßgleichen auf gehbrige Reinigung der
Luft in Schlaf= und Wohnzimmern ist sorgfältiger Bedacht zu nehmen.
. 50.
Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungsklassen haben gleichen Antheil
an allen vorhandenen Mitteln zur Bewirkbung ihrer Heilung, und auf alle soll der
Fleiß und die Aufmerksamkeit der Arztes in gleichem Maaße gerichtet seyn.
§S. 51.
Der Eintritt von Fremden in die für die Verpflegten bestimmten Räume der
Anstalt ist von der ausdrücklichen Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese
darf nie zur bloßen Befriedigung der Reugier gegeben, wird aber solchen, welche ein
höheres wissenschaftliches oder Berufs-Interesse herzuführt, nicht erschwert werden.
Der Arzt ist dafür verantwortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden jeder störende
oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf's Sorgfältigste vermieden werde.
Den Vertretern der Verpflegten ist gestattet, von der Lage und dem Befinden der
von ihnen vertretenen Kranben so oft, als es ohne ungebührliche Beldstigung des
Dienstes der Anstalt geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß
zu nehmen, sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zuläßigkeit eines persönlichen
Verkehrs mit den Kranken selbst und die Zeit und die Bedingungen eines solchen an
das sachkundige Urtheil und die Vorschriften des dirigirenden Arztes gebunden.