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Salz in fremde, nicht zum Verein gehbrige Staaten versenden lassen will, so
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch wer-
den, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vor-
gängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans-
port und die erforderlichen Sicherheits-Maßregeln zu Verhinderung der Ein-
schwärzung verabredet werden.
Wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solche Ver-
schiedenheit der Salzpreiße bestände, daß daraus für einen oder den andern
dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so macht sich
derjenige Staat, in welchem der niedrigere Salzpreis bestehrt, verbindlich, die
Verabfolgung des Salzes in die Grenzorte binnen eines Bezirks von wenig-
stens 6 Stunden landeinwärts auf den genau zu ermittelnden Bedarf jener
Orte zu beschränken, und darüber den betheiligten Nachbarstaaten genügende
Nachweisung und Sicherheir zu gewähren.
Die näheren Bestimmungen bleiben einer besondern Verabredung der betheiligten
Regierungen vorbehalten.
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Arr. II.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im
Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetgebung unter den einzelnen Vereinslanden
Statt findet (Art. 7, b.), wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch
hierin eine Uebereinstimmung der Geseßgebung und der Besteuerungssätze in ihren
Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung
einer solchen Gleichmaßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht wor-
den, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen
Staates im Verhältniß zu den Producenten in andern Vereinsstaaten, aus der un-
gleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs= oder Ausgleichunge-Abgaben von
solgenden Gegenständen erhoben werden:
a) im Königreich Preußen von
Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und Wein;: .-