Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

415 
Salz in fremde, nicht zum Verein gehbrige Staaten versenden lassen will, so 
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch wer- 
den, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vor- 
gängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans- 
port und die erforderlichen Sicherheits-Maßregeln zu Verhinderung der Ein- 
schwärzung verabredet werden. 
Wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solche Ver- 
schiedenheit der Salzpreiße bestände, daß daraus für einen oder den andern 
dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so macht sich 
derjenige Staat, in welchem der niedrigere Salzpreis bestehrt, verbindlich, die 
Verabfolgung des Salzes in die Grenzorte binnen eines Bezirks von wenig- 
stens 6 Stunden landeinwärts auf den genau zu ermittelnden Bedarf jener 
Orte zu beschränken, und darüber den betheiligten Nachbarstaaten genügende 
Nachweisung und Sicherheir zu gewähren. 
Die näheren Bestimmungen bleiben einer besondern Verabredung der betheiligten 
Regierungen vorbehalten. 
" 
6 
Arr. II. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im 
Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetgebung unter den einzelnen Vereinslanden 
Statt findet (Art. 7, b.), wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch 
hierin eine Uebereinstimmung der Geseßgebung und der Besteuerungssätze in ihren 
Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung 
einer solchen Gleichmaßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht wor- 
den, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen 
Staates im Verhältniß zu den Producenten in andern Vereinsstaaten, aus der un- 
gleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs= oder Ausgleichunge-Abgaben von 
solgenden Gegenständen erhoben werden: 
a) im Königreich Preußen von 
Bier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Wein;: .-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.