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9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtwungen getrofsen
werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus
welchem die Versendung erfolgt, an dem Orte der Versendung oder bei der ge-
legensten Zoll= oder Steuerbehbrde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch An-
meldung sicher gesiellt werden kann.
So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgeseht seyn
werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs-Ab-
gabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben ohne Unterschied der
transportirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur
auf den im Art. 8 bezeichneten, oder noch anderweit zu bestimmenden Straßen
eingeführt, und an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hobestellen ange-
meldet und resp. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon
der Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe
nicht zu entrichten ist, einer weitern als der in dem obengedachten Artikel an-
geordneten Aufsicht unterworfen seyn wird.
Art. 12.
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer
von andern als den im Artikel 11 bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie
der im Großherzogthum Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken,
wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Bebandlung Statt finden, dergestalt, daß
das Erzeugniß eines andern Vereinestaates unter keinem Vorwande höher belastet
werden darf, als das inländische.
Derselbe Srundsah findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois Statt,
welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weir dergleichen Abgaben
nicht überhaupt nach der Bestimmung deo Art. 11, Nro. 6, unzuläßig sind.
Art. 13.
Die kontrahirenden Staaten erneuern gegenseitig die Verabredung über den Grund-
satz, daß Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. V. der
in den Königreichen Bayern und Württemberg zur Surrogirung des Weggelds von
eingehenden Gütern eingeführte fire Zollbeischlag, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken-
und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen,
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