Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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ohne Unterschied ob die Erhebung fuͤr Rechnung des Staates oder eines Privatberech- 
tigten, namentlich einer Commune geschieht, nur in dem Betrage beibehalten oder neu 
eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs- 
kosten angemessen sind. « 
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarif vom Jahr 1828 bestehende 
Chausseegeld soll als der hoͤchste Satz angesehen und hinfuͤro in keinem der kontrahi- 
renden Staaten uͤberschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten 
Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaßee gemäß aufgehoben und 
Vb#ie Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die 
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen. 
Art. 17. , 
Die kontrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren Landen ein 
gleiches Muͤnz-, Maß- und Gewichts-System in Anwendung komme, hieruͤber sofort 
besondere Unterhandlungen einleiten lassen, und die naͤchste Sorge auf die Annahme 
eines gemeinschaftlichen Zollgewichtes richten. 
So ferne die dießfallsige Einigung nicht bereits bei der Ausführung des Vertrags 
zum Grunde gelegt werden bönnte, werden die kontrahirenden Staaten zur Erleichte- 
rung der Versendung von Waaren und zur schnellern Abfertigung dieser Sendungen 
an den Zollstellen (so weit dieß noch nicht zur Ausführung gebracht seyn sollte), bei 
den in ihren Zolltarifen vorkommenden Maß= und Gewichts-Bestimmungen eine Re- 
duktion auf die Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der andern kontrahirenden 
Staaten angenommen sind, emwerfen, und zum Gebrauche sowohl ihrer Zollämter als 
des handeltreibenden Publikums böffentlich bekannt machen lassen. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif (Art. 4) soll in zwei Hauptabtheilungen nach dem 
bayerischen und nach dem preußischen Maß-, Gewichts= und Münz-Systeme ausgefertigt 
werden. 
Die Deklaration, die Abwägung und Messung der zollbaren Gegenstände soll in 
Preußen nach Preußischem, in Vayern und Württemberg nach Bayerischem Maße und 
Gewichte, in den Hessischen Landen nach dem daselbst geseßlich eingeführten Maße und 
Gewichte geschehen. «
	        
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