Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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In den Ausfertigungen der Zollbehoͤrden ist aber die Quantitaͤt der Waaren zu- 
gleich nach einer der beiden Hauptabtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszu- 
druͤcken. 
So lange, bis die kontrahirenden Staaten uͤber ein gemeinschaftliches Muͤnzsystem 
uͤbereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollabgaben in jedem Staate 
nach dem Muͤnzfuße geschehen, nach welchem die Entrichtung der uͤbrigen Landesabga- 
ben stattfindet. 
Es sollen aber schon jetzt die Gold- und Silbermuͤnzen der saͤmtlichen kontrabiren- 
den Staaten, mit Ausnahme der Scheidemuͤnze, bei allen Hebestellen des gemeinsamen 
Zollvereins angenommen, und zu diesem Behufe die Valvationstabellen öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
Art. 15. 
Die Wasserzölle oder auch Weggeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjeni- 
gen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt 
auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder beson- 
dere Staatsverträge Anwendung sinden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen 
zu entrichten, insoferne hierüber nichts Besonderes verabredet wird. 
In leßzterer Hinsicht wollen die kontrahirenden Staaten, was insbesondere die 
Schifffahrt auf dem Rheine und dessen Rebenflüssen betrifft, unverzüglich in Unterhand-= 
lung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus- 
und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmrlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen 
in den Schifffahrtsabgaben mit sterem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht 
ganz befreir, doch moöglichst erleichtert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Un- 
terthanen auf den eingangsgenannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße 
auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute bommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Congreßakte, noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anord- 
nungen der betreffenden Regierungen erhoben; doch sollen auch auf diesen Flüssen die 
Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überal 
gleich behandelt werden.
	        
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