Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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wohl der Nahrungsverhaͤltnisse bisher beguͤnstigter Meßplaͤtze, als der bisherigen Han- 
delsbeziehungen mit dem Auslande thunlich beschraͤnkt, und ihrer baldigen gaͤnzlichen 
Aufhebung entgegengefuͤhrt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall er- 
theilt werden. 
Art. 25. 
Von der tarifsmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für 
die Hofhaltung der hohen Sonveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ih- 
ren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger 2c. eingehen, nicht aus- 
genommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemein- 
schaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem 
andern Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder 
einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen 
gezahlt werden müssen. Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegen- 
stände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung in seinem Gebiete ein-, aus= oder durch- 
gehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesehlich behandelt, und in 
Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, 
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächsti- 
gen Revennen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegan- 
gen sind, in Abrechnung. 
Art. 26. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahiren= 
den Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. 
Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegensei- 
tig mitgetheilt werden. 
Art. 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirksstellen für die 
Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche in Gemäßheit der hierüber getroffenen besondern 
Uebereinkunft nach gleichfôörmigen Bestimmungen angeordnet, beseht und instruirt wer- 
den sollen., bleibt einer jeden der kontrahirenden Regierungen innerhalb ihres Gebietes 
öberlassen.
	        
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