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Art. 28.
In jedem Vereinsstaate wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Zoll-
Behörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesecze überhaupt einer,
oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche
dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Wil-
dung der Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzel-
nen Staatsregierungen überlassen, der Wirkungskreis derselben aber wird, in so weit
er nicht schon durch den Grundvertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt
ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden.
Art. 29.
Die von den Zollerhebungsbehoͤrden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzu-
stellenden Quartalextrakte, und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellen-
den Finalabschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rech-
nungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen, werden von den betreffenden Zolldirek=
tionen nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, und diese
sodann an ein Central-Büreau eingesendet, zu welchem ein jeder Vereinsstaat einen
Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrech-
nungen zwischen den vereinigten Staaten, von 5 zu 5 Monaten, sendet dieselben den
Central-Finanzstellen der letztern, und bereitet die definitive Jahresabrechnung vor.
Wenn aus den Quartalabrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Einnahme ei-
nes Vereinsstaates um mehr als einen Monatsbetrag, gegen den ihm verhältnißmäßig
an der Gesamteinnahme zuständigen Revenüen-Antheil zurückgeblieben ist; so muß als-
bald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von
Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gefunden
bat, eingeleitet werden.
Art. 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten follen folgende Grundsätze
in Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede
Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs-