Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Kosten, es moͤgen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- 
und Nebenzoll-Aemter, der innern Steuerämter, Hallämter und Packhöfe und 
der Zolldirekrionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals 
und durch die dem lebteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend 
einem andern Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehdrigen Grenzbezirks 
für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Controlebehörden und Zollschutz- 
wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche 
jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der 
Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen in Abzug 
bringen kann. 
Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer 
Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts- 
bedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, 
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts- 
geschäften überhaupt entspricht. 
*) Man wird sich über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungsver- 
bältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs= und Aufüchts-Behörden, inglei- 
chen bei den Zolldirebtionen, in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Art. 51. 
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt- 
OI 
Zollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontroleure beizuordnen, welche 
von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Abferri- 
gungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung 
cines gesehlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzu- 
wirken, übrigens sich jeder eigenen Verfsügung zu enthalten haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen 
Antheil dieselben an den laufenden Geschäásten zu nehmen haben. 
Art. 52. 
Jeder der kontrahirenden Staaten hat das Recht, an die Zolldirektionen der
	        
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