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ziehen, als ob die Contrabention auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzge-
bung begangen wäre.
Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den Contraven-
tionen concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen, beispielsweise der Fälschung,
der Widerseblichkeit gegen die Beamten oder Bediensieten, der körperlichen Verletzung 2c.
Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besonderen Gesehße eines
oder mehrerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Gegenstände auch
aus anderen der kontrahirenden Staaten entweder gar nicht oder doch nur gegen Er-
legung einer vertragsmäßig bestimmten Abgabe Statt finden darf, oder die Ausfuhr
gewisser Gegenstände verboten ist; so werden diejenigen Staaten, in welchen für die
entsprechende Bestrafung solcher Contraventionen durch die schon vorhandenen Gesetze
etwa noch nicht vorgesehen sepn sollte, auf legislativem Wege veranlassen, daß
1) die Contraventionen gegen die in anderen kontrahirenden Staaten bestehenden
Ein= oder Ausfuhr-Verbote wenigstens mit einer dem zweifachen Werthe des
verbotswidrig ein= oder ausgeführten Gegenstandes gleichkommenden Geldbuße,
2) die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mit
einer dem vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Geldbuße
bestraft werden.
Art. 9.
In den nach Artikel 8 einzuleirenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Fest-
stellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behdrden, Beamten oder Ve-
diensteten desjenigen Staats, auf dessen Gebiet die Zoll-Contravention begangen worden,
dieselbe Beweisbraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen
Behörden, Beamten oder Bediensteten für Fälle gleicher Art in den Landesgesehen
beigelegt ist.
Art. 10.
Die fesigesetten Geldbußen und der Erlè aus den in Folge der Untersuchung
und Verurtheilung in Beschag genommenen und konfiscirten Gegenständen verbleiben
demjenigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, jedoch nach Abzug des