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dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zustehenden Antheils, der auch in
dem Falle an letzteren verabfolgt werden soll, wenn dieser ein Veamter oder Bedien-
steter eines andern der kontrahirenden Staaten ist.
Die von dem Uebertreter verbürzten Gefälle sind dagegen, so weir sie von ihm beige-
trieben werden können, jedesmal an die betreffende Behörde desjenigen Staares zu
übersenden, auf dessen Gebiet die Contravention begangen worden.
Art. 11.
Den saͤmtlichen kontrahirenden Staaten verbliebt die Befugniß, wegen der in ih-
rem Gebiete verübten Zoll-Contraventionen, auch wenn die Uebertreter Unterthanen
eines anderen derselben sind, selbst die Untersuchung einzuleiten, Strafen festzusetzen
und solche beizutreiben, wenn der Angeschuldigte in ihrem Gebiete verhaftet ist.
Jedenfalls sollen dem beeinträchtigten Staate, wenn er von dieser Befugniß kei-
nen Gebrauch macht, die etwa in Veschlag genommenen Efesebten des Angeschuldigten
so lange verbleiben, bic von dem andern Staate, an welchen der Uebertreter ausgelie-
sert worden, rechtsbräftige CEurscheidung erfolgt sepn wird.
Die Aualieferung solcher Effekten kann selbst dann nur in so weit gefordert wer-
den, als nicht auf deren Confiskation erkanm oder der Erlbs aus denselben nicht zur
Berichtigung der verkürzten Abgaben und daneben entstandenen Kosten erforderlich ist.
Ganz dasselbe tritt auch dann ein, wenn ohne Verhaftung des Angeschuldigten
Essebten desselben von dem Staate, in welchem er die Uebertretung begangen hat, in
Beschlag genommen worden sind.
Art. 12.
Die bisher schon dem Zollsysteme des einen oder des andern der kontrahirenden
Staats--Regierungen entweder mit ihrem ganzen Laͤnderbestande oder mit einzelnen
Theilen desselben beigetretenen Staaten sollen eingeladen werden, diesem Zoll-Cartel
sich anzuschließen.
Art. 13.
Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird vorlaͤufig bis zum 1. Januar 1842
festgesetzt.