Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Erster Abschnitt. 
Von dem Verkehr mit dem Auslande im Allgemeinen und 
von dem Zolltarif. 
K. 1. 
Alle fremde Erzeugnisse der Natur und Kunst können in das Königreich einge- 
bracht, darin verbraucht oder durch dasselbe durchgeführt werden. 
K. 2. 
Dagegen ist auch die Ausfuhr der inländischen Erzeugnisse der Natur und Kunst 
erlaubt. 
F. 5. 
Ausgenommen von der Bestimmung des §. 1 ist die Einfuhr und Durchfuhr des 
Salzes und aller jener Stosse, woraus Salz gezogen werden kann, insofern leßtere 
nicht in den bestehenden Einfuhr-Tarifen namentlich bezeichnet sind, oder für Rechnung 
der Regierung eingeführt werden. Die verbotenen Stoffe sind zuvor öffentlich bekannt 
zu machen. Es bleibt vorbehalten, in Folge besonderer Staats-Verträge, sowohl die 
Einfuhr und Durchfuhr ausländischen Salzes zu gestatten, als auch die Ausfuhr in- 
ländischen Salzes zu verbieten. 
S. 4. 
Auch bleibt vorbehalten, die Ausfuhr des Salpeters und des Schießpulvers zu 
verbieten, wenn dieses nöthig erachtet wird. 
g. 5. 
Auch audern Artikeln kann aus (sanitäts-) polizeilichen Rücksichten und auf besiimmte 
Zeit allgemein oder örtlich die Einfuhr, Durchfuhr oder Auofuhr versagt werden. 
S. 6. 
Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in andern Ländern bei ihrem 
Verkehr genießen, können, soweit es die Verschiedenheit der Verhältnisse gestatter, er-
	        
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