Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Tage, von welchem an sie angewendet werden sollen, unter Angabe desselben, zur oͤffent 
lichen Kenntniß gebracht werden. Zu diesen Erläuterungen, so wie zu jenen Abände- 
rungen, wird jedoch die Zustimmung der nächsten Stände-Versammlung vorbehalten, 
und zwar in der Art, daß, wenn diese Zustimmung nicht erfolgt, die Verfügung von 
selbst unwirksam wird. 
K. 15. 
Die Zölle werden theils nach dem Bruttogewicht, theils nach dem NRecttogewicht 
erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpaktem Zustande, 
mithin mit ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung, und mit ihrer beson- 
dern, für den Transport, verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen, besonderen äußeren Umgebung wird 
Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig eine und dieselbe, wie es z. B. bei Oel die gewöhnlichen Fässer sind, so 
ist ihr Gewicht die Tara. 
Das Rettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren zur 
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Papier, Pappen, Vind- 
faden u. dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebrachr, 
so wenig als Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt 
werden könnten. 
S. 14. 
Die Zölle werden vom Bruttogewicht erhoben: 
a) von allen verpackt transitirenden Gegenständen, 
b)) von allen andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif aus- 
drücklich fesigeset ist. 
K. 15. 
Ven allen Gegensiänden, von welchen nach der vorhergehenden Bestimmung der 
Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben isi, wird das Nettogewicht der Verzol- 
lung zu Grunde gelegt. 
Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist folgendes zu beobachten: 
a) in der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimmten 
Saͤtzen berechnet;
	        
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