Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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S. 18. 
Der Grenzbezirk besteht in einem Raum längs der Landesgrenze, dessen 
Breite nach der Oertlichkeit bestimmt wird. 
Die Begrenzung desselben gegen das Ausland heißt die Grenzlinie — die Be- 
grenzung gegen das Inland aber die Binnenlinie. 
. g. 19. 
Die Binnenlinie soll durch Pfloͤcke mit angemessenen Plakaten bezeichnet wer- 
den, die an den Wegen, welche aus dem Grenzbezirk in das Binnenland fuͤhren, da 
aufzustellen sind, wo diese Wege die Binnenlinie durchschneiden. 
Die naͤhere Bestimmung der Binnenlinie soll uͤberdieß auch noch durch eine be- 
sondere Bekanntmachung Unseres Finanz-Ministeriums zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht werden. 
. 20. 
Der Theil des Landes, welcher hiernach nicht in den Grenzbezirk fällt, heißt das 
Binnenland. 
2) Zollstraßen. 
. 21. 
Durch den Grenzbezirk führen besonders bezeichnete Zollstraßen. Alle andere 
Wege durch denselben sind Nebenwege. 
22 
Gewässer, auf welchen Guͤterversendungen statt finden, sind als Zollstraßen anzu- 
sehen, wenn sie den Grenzbezirk durchschneiden. 
5) Landungspläuc an Flüssen im Grenzbezirk. 
K. 253. 
An den diesseitigen Ufern der Grenzslüsse, — Flüsse, von welchen nur ein Ufer 
zum Inlande gehört, — sollen geeignete, hinlänglich geräüumige Landungsplätze 
für das Anlanden der mit zollpflichtigen Gegenständen beladenen Fahrzeuge und für 
das Aus= und Einladen zollpflichtiger Gegenstände, mit Rücksicht auf die Verschicden- 
heir des Wasserstandes, bestimmt und durch Pflöcke mit angemessenen Plakaten kennt- 
lich gemacht werden. 
S. 27. 
An den übrigen Stellen dieser Ufer ist das Anlanden von Fahrzeugen, welche mit
	        
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