Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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g. 30. 
Bei den Neben-Zollaͤmtern mässen die Gefälle in der Regel sogleich enrrichtet 
werden. Ausnahmen finden nur statt bei solchen Neben-Zollämtern, die vom Finanz- 
Ministerium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung von Waaren, ohne 
daß die Gefälle sogleich entrichtet werden, besonders ermächtigt sind. 
B. Im Innern. 
K. 51. 
Zur- Erhebung des Zolls im Innern bestehen auch im Innern Zolstccten. 
Sie sind entweder Haupt-Zollämter oder Neben-Zollämter. 
Die Haupt-Zollämter im Innern befinden sich entweder an Orten, welche das 
Niederlagsrecht haben, oder an Orten, welchen kein Niederlagsrecht zugestanden ist. 
g. 32. 
Die Haupt-Zollämter im Innern sind im Allgemeinen zu jeder Erhebung von 
Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangszöllen befugt, welche gesehlich im Innern zu- 
läßig ist. 
Die Ertheilung von Begleitscheinen, in soweit solche im Innern vorkommt, kann 
in der Regel nur von diesen Haupt-Zollämtern in Orten, welchen das Niederlagsrecht 
bewilligt ist, ausgehen. 
Befinden sich die Hauptämter in Orten, welchen das Niederlagsrecht zugestanden 
ist, so sind sie insbesondere auch zur vorschriftmäßigen Behandlung der Waaren, welche 
in die Niederlagen gebracht und aus diesen in das Inland oder in das Ausland ver- 
sendet werden, befugt. 
35. 
Die Neben-Zollämter im Innern haben Erhebungsbefugnisse in Ansehung der 
mit der Post eingehenden Waaren, und sind zur Mitwirkung bei der Waaren-Controle 
verpflichtet. 
Ausnahmsweise können ihnen auch erweiterte Befugnisse von dem Finanz-Mini- 
sterium eingeräumt werden. 
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