Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Begleitschein bescheinigen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die 
Waare unter Lageraufsicht nehmen muß. 
Privatzeugnisse sollen jene amtliche Bescheinigung nicht ersetzen können. 
. 52. 
Jeder Empfänger eines Begleitscheins übernimmt aus letzterem die Verpflichtung, 
für die Eingangsabgaben zu haften, und dieselbe Waare, in dem bestimmten Zeitraum 
an dem angegebenen Ort, zur Revision und weiteren Abfertigung unverändert zu 
stellen. 
. 55. 
Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn dem Waarenführer durch das be- 
stimmte Amt bescheinigt wird, daß er allen jenen Obliegenheiten völlig genügt habe, 
worauf sodann die Löschung der geleisteten Bürgschaft oder Sicherheit erfolgt. 
. 55. 
Findet sich im inländischen Bestimmungsorte oder im Ausgangsamte ein Ge- 
wichtsunterschied von zwei Procent, mehr oder weniger, gegen das bei der Revision 
durch Verwiegung ermittelte, in dem Begleitscheine angegebene Gewicht der einzelnen Colli 
oder eines zusammen verwogenen Waarenpostens, so soll derselbe, um den Verkehr nicht 
mit Kleinigkeiten zu belästigen, zum Vortheil der Staatskassen nicht in Anspruch ge- 
nommen werden, sondern die im Begleitschein enthaltene Menge zum Maaßstabe der 
Behamdlung sowohl beim Eingange als Ausgange dienen. 
C. 55. 
In Rücksicht der Bestimmungen des F. 55 braucht der Waarenführer so viele 
verschiedene Begleitscheine, als er Ablade-Orte für seine Fracht hat, und die Aemter 
sollen ihm solche hiernach, und, wenn er es verlangt, sogar für jeden Waaren-Em- 
Pofänger besonders ausstellen. 
C. 56. 
Wenn eine Waarenladung, worüber nur ein Begleitschein ertheilt worden, eine 
veränderte Bestimmung erhäált, so muß dieß sofort dem nächsten Zollamt angezeigt 
werden, welches den abgeänderten Bestimmungsort auf der Rückseite des Begleitscheins 
nachrichtlich bemerkt.
	        
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