werden der Zollschutzwache uͤberliefert, nebst einem auf den Grund der Anmeldung
ausgefertigten Anmeldungszettel, zur Ablieserung an das Amt, wohin die Zollschutz-
wache das Fuhrwerk oder Schiff begleitet.
Diese Vegleitung soll regelmäßig ausgeführt werden und so oft geschehen, als es
die Beschaffenheit des Verkebrs, die Stärke der Grenzbeselzung und die Entfernung des
Grenzzollamts irgend zuläßt; wenigstens aber müssen täglich rier Stunden bestimmt
werden, in welchen die Ladungen pünktlich von den Anmeldungesposten abgehen. (Zu
vergl. §. 65.)
G. 65.
Auf Reisende, welche Gepäck bei sich führen und nicht mir der Post oder Ertra-
post reisen, finden die Vorschriftren der 9#. 62 bis 6" Anwendung; jedoch mit dem
Unterschied, daß sie dem Anmeldungsposten nur ihren Namen, Stand und Wohnorr,
so wie den Namen, Stand und Wohnort des Fuhrmanns anzuzeigen haben und einen
Schein darüber erhalten, womit sie sich bis zu dem Grenzzollamt ausweisen, bei wel-
chem er abgeliefert wird.
Rur in besondern Fällen kann der Anmeldungaposten, wenn er es nöthig erach-
tet, den Reisenden begleiten lassen, jedoch ohne Aufenrhalt. Ueber die geschehene Mel-
dung im Zollamt erhält der Reisende eine Bescheinigung, um sich im Grenzbezirk für
den Fall aus zuweisen, daß dieß nicht durch eine Zollquirtung geschehen kann.
. 66.
Bei der Ankunft an dem Grenzzollamt müssen diesem die auf die Ladung spre-
chenden Papiere vorgelegt werden, insofern sie nicht auf dem im §. 6“ bemerkten Weg
in die Hünde des Grenzzollamts kommen Zugleich muß eine Deklaration über die
Gegenstände der Ladung übergeben werden. Die Deklaration ist die von dem Zoll-
pflichtigen zu machende, vollständige und genaue Angabe der Waaren. (Zu vergl. & 68)
Als Zollpflichtiger wird derjenige betrachtret, welcher sich zur Vornabme einer zoll-
amtlichen Behandlung zu stellen verpflichter ist und sich im Beßk der zollbaren Gegen-
stände in dem Angenblick befindet, wo die zollamtliche Behandlung vorgenommen wird,
er sen nun deren Eigenthümer oder nicht.