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Es wird wesentlich zur Beschleunigung der Abfertigung und Abkuͤrzung des Aufent-
halts der Waarenfuͤhrer gereichen, wenn sie die Deklarationen schon aus dem Auslande
mitbringen.
Die hierzu erforderlichen gedruckten Bogen sollen ihnen, auf Verlangen, unent-
geldlich verabreicht, und Anstalten getroffen werden, daß solche auch in benachbarten
ausländischen Handelsstädten zu haben sind.
K. 75.
Die Ausfertigung der Deklaration wird ausnahmsweise nur dann von dem Grenz-
Zollamt übernommen:
1) wenn Ladungen, von welchen die Zollgefälle 5 Gulden bis 18 Gulden betragen,
blos mündlich angegeben werden, wie dieses für dergleichen Ladungen zuläßig
ist (§. 75, Fall 1.);
2) wenn der Waarenführer nicht die zur Ausfertigung der Deklarationen ersor-
derliche Fähigkeit besitzt, und sich an dem betreffenden Orte keine Güterbestät-
ter befinden;
3) wenn Personen, welche nicht zu der gewerbtreibenden Klasse gehören, Waaren
transportiren, zu welchen sie sich als Eigenthümer bekennen, die sie aber nicht
nach Vorschrift des §. 68 vollständig deklariren zu können behaupten;
4) wenn Frachtführer keine Frachtbriefe oder andere über die Ladung sprechende
Papiere besiten oder zu besißen Lorgeben, und die Ladung nicht so genau zu
kennen behaupren, um die verlangte Angabe zu fertigen oder fertigen lassen
zu bönnen.
In diesen Fällen werden die Deklarationen von dem Grenz-Zollamt unentgeld-
lich ausgesertigt. Werden Frachtbriese vorgelegt, oder mündliche Angaben gemacht,
so erfolgt die Ausfertigung der Deklaration hiernach.
In dem Falle zu 2. bestätigt der Waarenführer deren Richtigkeit mittelst seiner
Ramensunterschrift und wenn er des Schreibens nicht kundig ist, so ist die Richtigkeit
der, nach gehbriger Vorlesung, mittelst Beifügung seines gewöhnlichen Handzeichens
oder durch Kreuze geschehenen Unterzeichnung von zwei Beamten zu bescheinigen.
Im Fall 5. wird die Deklaration auf den Grund einer genauen speziellen Revi-
sion der Waare (§. 46) in seiner Gegenwart, in einer darüber aufzunehmenden Ver-
bandlung, ausgefertigt.