Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Ausfertigung. Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration, außer der ge- 
wöhnlichen Abgaben-Quittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß 
gesetzt worden sind, und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wieder= 
Ausgang derselben ohne weitere Abgaben-Entrichtung erfolgen dürfe. 
C. 91. 
Bei der Ankunft an dem Ausgangszollamt meldet sich der Durchführende, und 
dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare die 
Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche 
der Begleitschein lautet. 
Der Begleitschein wird ron dem Ausgangszollamt an das Amt, welches ihn aus- 
gesiellt hat, zurückgesendet, woraufhin bei diesem die Zurückzahlung der Cautionen 
oder Löschung der Bergschaftsleistungen (H. 87) erfolgr. 
Der Durchführende selbst erhält von dem Ausgangsamt eine Bescheinigung über 
die Ablieferung des Begleitscheins. Auch bleibt die Quittung über den bezahlten Durch- 
gangszoll in seinen Händen. · 
5.92. 
Liegt das Ausgangsamt nicht unmittelbar an der Grenze, so tritt Begleitung der 
Waare bis zur Grenze ein. Unter Umständen erfolgt in diesem Fall die Abnahme 
des Verschlusses erst an dem Anmeldungsposten. Die Ausfuhr-Bescheinigung, eben so 
wie die Bescheinigung über die Ablieferung des Begleitscheins selbst, wird aber in 
jedem Fall von dem Ausgangsamt ertheilt. 
K. 95. 
Wegen Behandlung der Durchgangsgüter auf kurzen Straßenzügen wird das 
Finanzministerium die näheren Vorschriften durch ein besonderes Regulativ erlassen. 
4) Besondere Besiimmungen wegen der Grenzbehandlung von Waaren, welche in unverfieuerte 
Niederlagen gehen. 
S. 91. 
Ladungen zollpflichtiger Waaren, von welchen der Eingangszoll im Ganzen 
unter fünf Gulden beträgt, können nicht an Niederlagen unversteuerter Waaren abge- 
fertigt werden.
	        
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