Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

465 
C. 95. 
Eine Abfertigung zum bffentlichen Lagerhaus tritt ferner in der Regel nur bei 
Gegenständen ein, welche höher, als mit 50 Kreuzer für den Centner belegt sind. 
Ausnahmen sind, auf besondere Ermächtigung des Finanzministeriums, zuläßig. 
K. 96. 
Gegenstände, welche auf Zollämter mit Niederlagen unverzollter Waaren (Hal- 
len) abzufertigen sind, unterliegen au der Grenze der Revision, welche in der Regel 
eine allgemeine ist. 
Hierauf fündet die Begleitscheins-Abfertigung unter Beobachtung der Vorschriften 
der §. 87—89 statt. 
5) Besondere Bestimmungen wegen der Grenzbehandlung von Waaren, welche an Erhebungsämter 
im Innern gehen, bei welchen sich keine Niederlagen befinden. 
. 97. 
Die Bestimmungen der §&##. 94 u. 95 finden auch auf die Abfertigung der Waa- 
ren an Hauptzollämter im Innern, bei welchen sich keine öffentliche Lagerhäuser be- 
finden, Anwendung. « 
g. 98. 
Waaren, welche an Hauptzollämter im Innern gehen, bei welchen sich beine of- 
sentliche Lagerhäuser befinden, unterliegen bei dem Eingangsamt der speciellen Revi- 
sion G. 16). 
** 
Von dem Eingangsamt wird auf den Grund der speciellen Revision der Betrag 
des Eingangszolls in einem Begleitschein berechnet. Die Erhebung selbsi aber bleibt 
dem betreffenden Hauptzollamt im Innern vorbehalten. An dieses werden die Waaren 
mit Begleitschein-Controle (F. 49 u. f.) abgefertigt (F. 150). 
C. 100. 
Die Vorschriften des &. 87 wegen der Sicherheitsleistung finden auch auf diese 
Waaren Anwendung-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.