Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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welche dieserhalb besonders. werden bezeichnet werden, der Ausgangszoll vor der 
Abgabe zur Post zu entrichten; 
h) das gewöhnliche Passagiergut wird in der Regel am ersten Umspannungsort 
revidirt und abgefertigt; besteht dasselbe aber in Kaufmannswaaren, so ist es 
nach den allgemeinen Regeln fuͤr die Abfertigung zu behandeln. 
Ein Regulativ Unseres Finanzministeriums wird das weitere hierüber bestim- 
men; dasselbe wird auch die Vorschristen enthalten, welche beim Gütertransport mit 
den ordinairen Staatsposten aus den Ländern des Zollverbandes durch das Aueland 
nach jenen hin zu beachten sind, wenn der Versender begehrt, daß für die Gegenstände 
der Versendung die Eigenschaft als inländische erhalten werde. 
B. Ertraposten. 
§ . 102. 
Das Reisegepäck der mit Extrapost Reisenden soll im ersten Stationsort oder im 
ersten Grenzzollamt revidirt werden. Von zgollpflichtigen Gegenständen wird hier die 
Abgabe erhoben. Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchstmöglichen 
Zollbetrag kann die Revision im Grenzzollamt unterbleiben; der Waarenverschluß muß 
aber angelegt, und die weitere Behandlung dem inländischen Bestimmungcort oder dem 
Ausgangsamt vorbehalten bleiben. 
7) Bestimmungen wegen des Ein-, Aus= und Durchgangs der Waaren mittelsi der Flüsse, auf welche 
die Wiener Congreßakre Anwendung findet. 
K. 105. 
Bei dem Ein-, Aus= und Durchgang der Waaren auf denjenigen Flüssen, welche 
den Bestimmungen der Wiener Congreßakte unterliegen, finden die Vorschriften der 
gegenwärtigen Zollordnung mit den Modifikationen Anwendung, welche nach den Be- 
stimmungen der auf den Grund der Wiener Congreßakte ergangenen und noch ergehen- 
den Reglements eintreten müssen. 
8) Besondere Besiimmungen wegen der Erhebung des Ausgangszolls. 
r : 5. 104. 
Bei der Ausfuhr von Waaren, welche dem Ausgangszoll unterworfen sind, kann 
der Ausfuhrzell, nach der Wahl des Versenders oder Waarenführers, in dem Haupt-
	        
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