Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Zollamt am Absendungsort, falls ein solches vorhanden, oder bei einem andern Haupt- 
Zollamt im Innern, oder beim Grenzzollamte entrichtet werden. In jedem Fall muß 
die Waare zur Revision gestellt werden und über ein Jollamt ausgehen. 
· H.105. « 
Ist der Ausfuhrzoll im Absendungsort oder bei einem andern Haupt-Zollamt im 
Innern entrichtet worden, so erhält der Führer eine Quittung über die geschehene 
Zablung, worin bestimmt ist, auf wie lange sie gültig ist, und welche Straße, nach 
seiner Angabe, befahren werden muß. 
K. 106. 
Wählt der Ausführende die Verzollung beim Grenz-Zollamt, so ist er jedesmal 
zur Anmeldung und Stellung der Waare bei der Controlpostirung an der Vinnen-= 
linie verpflichtet. Er stellt dort Sicherheit für die Entrichtung des Zolls im Grenz- 
Zollamt, und löset einen Legitimationsschein über die Waare, um sich im Grenzbe- 
zirk ausweisen zu können. Die erfolgte Zollberichtigung wird von dem Grenz-Zollamt 
auf dem Legitimationsschein bemerkt, und diem zur Löschung der beim Controlposten 
gestellten Sicherheit. 
S. 107. 
Führt der Transport nach dem Bestimmungsort noch einmal, nach vorheriger 
Berührung des Auslandes, durch das Inland, so muß dieses, die Straße, auf welcher 
zur lehten Ausgangsstelle gefahren werden soll, und die Zeit, binnen welcher die cnd- 
liche Ausfuhr bewirkt werden muß, in der Quittung bemerkt werden. Bei dem Wie- 
dereingang muß Anmeldung und Redviston geschehen, und dieses auf der Quittung be- 
merkt werden. Bei der letzten Ausgangsstation wird, nach vorheriger Revision der 
Waare, der Ausgang auf der Quittung bescheinigt. 
9) Besondere Bestimmungen wegen der Einfuhr eingangsabgabenfreier, aber ausgangszellpflichriger, 
so wie der Ausfuhr ausgangszollfreier Gegenstände. 
G. 108. 
Bei dem Eingang solcher Gegenstände, welche keiner Eingangs-Abgabe, wohl 
aber einer Ausgangs-Abgabe unterworfen sind, oder ganz freier Gegenstände, welche 
in verpaktem Zustande transportirt werden, muß die Anmeldung bei dem Anmeldunge- 
posten oder Grenz-Zollamt gescheben, um sich- durch eine Bescheinigung darüber im
	        
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