Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Grenzbezirk ausweisen zu koͤnnen. Bei dem Ausgang solcher Waaren, welche mit 
einem Ausgangszoll nicht belegt sind, und deren Ausgang nicht nachgewiesen werden 
muß, bedarf es einer Anmeldung in dem Ausgangs-Zollamt nicht; sie unterliegen 
blos der Legitimationsschein-Controle im Grenzbezirk. Das gewoͤhnliche Reisegepaͤck 
eines Reisenden ist bei dem Ausgang keiner Revision unterworfen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Niederlagen unverzollter Waaren und der Zoll-Erhebung 
im Innern. 
1) Oeffentliche Lagerhaͤuser (Packhoͤfe, Hallen). 
K. 109. 
Oeffentliche Lagerhäuser (Packhöfe, Hallen) können nur an denjenigen Orten er- 
richtei werden, wo Haupt-Jollämter befindlich sind, und wo dieses von dem Finanz- 
Ministerium für zuläßig erkannt wird. 
Das Niederlagsrecht wird entweder unbedingt oder bedingt auf gewisse Gegen- 
siände bewilligr. 
K. 110. 
Die öffentlichen Lagerhäuser (Hallen) stehen unter alleiniger Aufsicht und Admi- 
nistration der Zollverwaltung. 
S. 111. 
Das Recht, fremde unverzollte Waaren in eine Halle niederzulegen (Niederlags-= 
recht), kann nur Kaufleuten, Spediteuren und andern Gewerbtreibenden bewilligt 
werden. Ausnahmen kann das Finanz-Ministerium anordnen. 
K. 112. 
Ausländische unverzollte Gegenstände, welche feuergefährlich sind, oder durch deren 
Aufbewahrung in der Niederlage andere daselbst befindliche Waaren beschädigt werden 
können, sind von der Aufnahme in dieselbe ausgenommen. 
Auch ist in den Niederlagen unverzollter Waaren die Lagerung inländischer oder 
bereits verzollter ausländischer Gegenstände nicht gestattet. Wohl aber können in den
	        
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