Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 120. 
Für jede Niederlage (Halle) soll eine besondere Hall-Ordnung erlassen und dem 
Handelsstand des betreffenden Orts bekannt gemacht werden. 
S. 121. 
Der Einlagerer erhält über die Waaren, welche zur Niederlage kommen, einen 
Riederlagsschein. Diesen muß er bei der Verabsolgung der Waaren zurückgeben. Es 
sieht ihm frei, die Waaren seinerseits zu verschließen. Den betreffenden Angestellten 
der Verwaltung bleibt es überlassen, auch ihrerseits, in geeigneten Fällen, den Ver- 
schlun der lagernden Waare eimreten zu lassen. 
G. 122. 
Waaren, welche aus der Halle zur Consumtion im Lande bestimmt werden, wer- 
den vorschriftmästig angemeldet, revidirt und zur Verzollung gezogen. 
K. 123. 
Waaren, welche aus der Halle in das Ausland versendet werden, sind ordnunge- 
mäsig anzumelden, zu revidiren, als Transitgut zu verzollen und unter Begleitschein- 
Controle abzulassen. 
g. 124. · 
QIaarcnausdcrHalleeines-Ortes,indieHalleeinesmxdctenOrtcs,werdenda- 
hin unter der Begleitschein-Controle abgelassen. In dem Begleitschein muß bemerkt 
werden, über welches GErenz-Zollamt sie in den Zollverband eingetreten sind, damir, 
wenn über sie schließlich aus dem serneren Lager zum Durchgang disponirt wird, die 
Transit-Abgabe für den betrefsenden Cours richtig erhoben werden kann. 
2) Privatlager. 
’e 
Privatlager finden für Wgaren, bei welchen es auf Erhaltung der Identität an- 
kommt, in der Regel nicht statt. Dem Ermessen des Finanzministeriums bleibt es 
überlassen, wo, wann und unter welchen, in jedem einzelnen Fall sestzusetzenden Bedin- 
gungen ein Privatlager zu bewilligen, ob dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschrän- 
ken sey.
	        
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