Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

475 
3) Verkehr inlaͤndischer Fabrikanten und Producenten auf ausländischen Messen und Märkten: 
A. Der Fabrikanten mit den Messen. 
K. 155 
Inländische Fabrikanten, welche mit eigenen Fabrikaten, die kein Gegenstand der 
Verzehrung sind, die ausländischen Messen besuchen, und den unverkauften Theil dieser 
erweislich eigenen Fabrikate zurückbringen, sollen bei der Wiedereinfuhr dieses unver- 
kauften Theils von dem Zoll befreit seyn. Die näheren Bestimmungen hierüber soll 
das Finanzministerium durch ein besonderes Regulativ tresffen. 
8. Der Handwerker mit den Märkten. 
K. 136. 
Inländische Handwerker, welche Märkte benachbarter Orte des Auslandes mit 
ihrer selbst verfertigten Waare besuchen, können den unverkauften Theil derselben, 
unter folgenden Bestimmungen, wieder abgabenfrei einführen: 
1) die Aus= und Wiedereinfuhr muß über ein und dasselbe Grenz= Zollamt, und 
zwar über ein Haupt-Zollamt oder über ein Neben-Zollamt erster Elasse, statt 
finden; 
2) über die Gegenstände der Ausfuhr muß dem Grenz-Zollamte eine vollständige 
Deklaration übergeben werden; 
3) die Gegenstände müssen dem Ausgangsamt zur Besichtigung vorgezeigt und auf 
Kosten des betreffenden Handwerkers, in soweit sie bezeichnungsfähig sind, be- 
zeichnel werden; 
4) die Wiedereinfuhr des unverkauften Theils der Waaren muß in einer von dem 
Grenz-Zollamt zu bestimmenden kurzen Zeitfrist bewirkt, und die Gegenstände 
der Wiedereinfuhr müssen alsdann dem betreffenden Grenz-Zollamte zur Besich- 
tigung vorgelegt werden. 
C. Inländisches Vieh, welches auf ausländische Märkte gebracht wird. 
G. 157 
Inländer, welche Vieh auf ausländische Märkte bringen, können den unverkauf- 
ten Theil desselben wieder abgabenfrei einführen, wenn bei der Aus= und Wiederein- 
fubr die Bestimmungen des vorigen Paragraphen, so weit sie anwendbar sind, er- 
sallt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.