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4) Besuch inländischer Märkte durch answärtige Gewerbtreibende.
+. 138.
Fremden Gewerbetreibenden, welche inländische Märkte besuchen, kann von ihren
unverkauften Wiaren Erlaß der Zollabgaben bei der Wiederausfuhr gewährt werden,
wenn die nöthigen Maaßregeln getroffen sind, und man sich die Ueberzeugung ver-
schafft har, daß es dieselben Waaren sind, welche zum Marktverkehr eingingen.
5) Vrrarbeitung und Veredlung ausländischer Gegenstände im Inlande, und umgekehrt inländischer
Gegenstände im Auslande.
. 159.
Gegenstünde, welche zum Verarbeiten oder zur Veredlung mit der Bestimmung,
die daraus gefertigten oder veredelten Waaren auszuführen, eingehen, können im
Zoll erleichtert werden.
In besonderen HZällen kaen dieß auch geschehen, wenn Gegenstände zum Verar-
beiten oder zur Veredlung nach dem Auslande gehen und in vervollkommnetem Zu-
stand zurückkommen.
« K. 110.
Was Gegensiände der Verzehrung berrifft, so finden die Bestimmungen des vori-
gen Pa.ragraphen blos auf Früuchte, welche, unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr des
daraus gewonnenen Mehls 2c., auf ausländische Mühlen gebracht werden, und auf
Fruchre, welihe Ausländer, unter Vorbehalt der Wieder-Ausfuhr des daraus gewon-
nenen Mcehls rc., auf inländische Mühlen bringen, Anwendung.
§. 141.
Die näheren Vorschriften wegen Anwendung der Bestimmungen der 96. 139 und
100 sollen in vorkommenden Fällen von Unserem Finanz-Ministerium besonders
erlassen werden.
6) Verkehr inländischer Grwerbtreibender mit dem Auslande und Grenzverkehr im Allgemeinen.
§. 142.
Zu weiteren Erleichterungen des Verkehrs inländischer Gewerbrreibender mit dem
Auslande und namenrlich des Grenz-Verkehrs, da, wo solche nach den drtlichen Ver-
hälrnissen nöthig erscheinen, werden die ersorderlichen Anordnungen durch Weisungen
an die betreffenden Zollämter erlassen und den Interessenten in geeigneter Weise be-
kannt gemacht werden.