Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Sechster Abschnitt. 
Control-Maaßregeln hinsichtlich des Waaren-Transports innerhalb 
Landes und des inneren Verkehrs mit zollbaren Gegenständen. 
1) Waarentransporte und innerer Verkehr, wobei eine Beruͤhrung des Ausẽlandes nicht statt findet: 
A. Im Grenzbezirk: 
a) Scheine. 
g. 143. 
Alle bei den Grenz-Zollämtern abgesertigte Waaren-Transporte, so wie alle 
Waaren-Transporte, zu welchen bei Zollämtern im Innern Begleitscheine, Deklara- 
rionsscheine, oder Zoll-Quittungen über ausgangszollpflichtige Gegenstände, ertheilt 
worden sind, müssen bei dem Transport im Grenzbezirk mit den vorschristmäßigen 
Dokumenten über diese Abfertigung versehen seyn. 
S. 147. 
Der Transportkontrole mittelst eigens vorgeschriebener Legitimarions- 
scheine sind bei dem Transport außerkhalb der Orte unterworfen: 
a) alle in den inländischen Verkehr übergegangene Gegenstände, welche nach dem 
Zolltarif mit einer Eingangs-, Ausgangs= oder Durchgangsabgabe belegt sind, 
und alle gleichnamige inländische Gegenstände, sobald sie in einer Menge trans- 
portirt werden, welche nach dem Tarif einem Zoll unterliegt, gleichviel, ob sie 
aus dem Binnenland in den Grenzbezirb, oder aus dem Grenzbezirk in das 
Binnenland, oder in, dem Grenzbezirk aus einem Ort in den anderen, oder 
endlich aus dem Binnenland oder Grenzbezirk in das Ausland versendet werden; 
!) Gegenstände deren Einfuhr verboren ist, bei dem Tranoport in den oben ge- 
genannten Fällen; 
Tc) Gegenstände, welche mit keinem Eingangs= oder Ausgangszell belegt sind, sobald 
sie in verpacktem Zustand transportirt werden. 
Ueber Waaren, welche innerhalb des Orts ohne Legitimationsschein rransportirt 
werden können, muß jedoch auf Verlangen der Zollbeamten die Nachweisung der 
Verzollung oder zollfreien Abstammung geliefert werden.
	        
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