Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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deren Beobachtung allein von inlaͤndischen Siedereien Rohzucker zum Raffiniren gegen 
den geringeren Zollsatz bezogen werden kann. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den allgemeinen Verpflichtungen der Angestellten der Zollver- 
waltung bei Ausübung ihres Dienstes überhaupt und der Aufsicht 
insbesondere. 
4) Abfertigung der Zollpflichtigen. 
K. 166. 
Die Zollbeamten in den sämtlichen Grenz-Zollämtern sollen in folgenden Dienst- 
stunden zur Abfertigung der Abgabepflichtigen im Geschäftslokal gegenwärtig sepn: 
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 7 bis 
12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5z Uhr; 
in den übrigen Monaten, Vormittags von 7 bis 12 und Nachmittags von 2 bis 
8 Uhr. 
Bei lebhaftem Verkehr, besonders in den Sommermonaten, muß, wenn es nöthig 
ist, mit der Abfertigung früher angefangen, und später damit fortgefahren werden. 
Die Abfertigung soll ohne Aufenthalt geschehen, und kein Zollpflichtiger dabei 
ungebührlich aufgehalten werden. 
2) Anständige Behandlung; Verbot von Geschenken. 
K. 167. 
Es ist Pflicht eines jeden Zollbeamten, die Zollpflichtigen anständig zu behandeln, 
bei seinen Dienstverrichtungen bescheiden zu verfahren, und seine Nachfragen und Re- 
visionen nicht über den Zweck der Sache auszudehnen. 
Insbesondere dürfen die Zollbeamten unter keinen Umständen für irgend ein 
Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfragen, Revisionen, Ausfertigungen u. s. w., ein 
Geschenk, es sey an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, 
verlangen oder annehmen.
	        
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