Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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. 181. 
Die besonderen Bestimmungen, welche bei Versendung gewisser Waarenartikel in 
die andern Vereinssiaaten nach den vertragsmäßigen Stipulationen zu befolgen sind, 
werden die einschlägigen Ministerien bekannt machen. 
2) Waareneingang. 
C. 182. 
Alle in die Vereinsstaaten bestimmten ausländischen Waaren, welche an der Grenze 
des Konigreichs eingehen, werden von den Königlichen Zollämtern ebenso, wie dieje- 
nigen, welche für Bewohner des Königreichs eingehen, behandelt, da vermöge des 
abgeschlossenen Staatsvertrags umgekehrt an den Grenzen der Vereinsstaaten bei den 
Zollämtern derselben hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche dort, als in das 
Konigreich bestimmt, eingehen, eine gleiche Behandlung statt findet. 
5) Waarendurchsuhr. 
§. 185. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche durch Staaten des Zollvereins transtti- 
ren, sindet nur eine einmalige Eingangsbehandlung und eben so auch nur eine 
einmalige Ausgangsbehandlung statt. 
S. 184. 
Eine Ausnahme von der Bestimmung des vorigen Paragraphen kann eintreten: 
a) bei dem Durchgang auf kurzen Straßenzügen, wenn die Straßen der Länder 
des Zollverbandes nicht zusammenhängen, sondern fremdes Gebiet dazwischen 
liegt; 
b) bei dem Transit auf andern Straßen, wenn eine getrennte Erhebung des Durch- 
gangszolls für die zu den verschiedenen Staaten des Verbandes gehörigen 
Theile des Vereinsgebiets ausdrücklich vorgeschrieben wird. 
4) Waarenausfuhr. 
K. 185. 
Bei der Ausfuhr von zollpflichtigen Gegenständen, welche aus dem Gebiet des 
einen Staats an der Grenze des anderen Staats ausgehen, findet nur eine einmalige 
Grenzbehandlung statt. (Zu vergl. 9S##. 106, 107, 132).
	        
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