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Art. 1.
Die Baulasi an Brücken, welche Theile von Staatssiraßen, sey es innerhalb oder
außerhalb Etters, bilden, wird, so weit sie nicht bereits dem Staate obliegt, zu jeder
Zeit auf Verlangen des bisherigen Baupflichtigen gegen eine von ihm zu leistende bil-
lige Entschädigung auf die Staatskasse übernommen.
Art. 2.
Diese Entschádigung besteht:
1) wenn die Brücke neu herzusiellen ist,
a) in dem Betrag des Aufwandes, welcher für die neue Herstellung der Brücke
in dem Fall erforderlich seyn würde, wenn die Straße, von wolcher sie einen
Theil bildet, keine Staatsstraße, sondern ein bloßer Nachbarschaftsweg wäre;
b) in den Kosten, welche die künftige Umterhaltung dieser (auf einen Nachbar=
schaftsweg berechneten) Brücke erfordern würde.
Es wird hiebei angenommen, daß die Vrücke in der für die vorausgesehte Be-
stimmung erforderlichen Dauerhaftigkeit mit steinernen Pfeilern, hölzerner Fahrbahn
und Brüstungen, und wenigsiens in der bieoherigen Breite hergestellt werden müste.
2) Bei Brücken, welche zur Zeit der Uebernahme der Baulast auf die Staatskasse
einer neuen Herstellung nicht bedürfen, ist diejenige Summe als Entschädigung
zu leisten, welche erforderlich sepn würde, um die Brücke in den vorbezeichneten
(für den Fall einer neuen Herstellung bestimmten) Zustand zu stellen.
Für die Kosten der künftigen Unterhaltung wird in dem einen wie in dem andern
Falle (Nro. 1 u. 2) der einfache Betrag des für die neue Herstellung der hölzernen
Fahrbahn und Brüstungen erforderlichen Aufwandes als Aversal-Entschädigung fest-
gesetzt.
Art. 3.
Berechtigungen des bisherigen Baupflichtigen auf Beitraͤge Dritter zur Erneue-
rung und Unterhaltung der Bruͤcke sind zugleich mit der Baulast an den Staat ab-
zutreten.
Der Werth dieser Beitraͤge, wie solche von dem verpflichteten Dritten zu einer
der Bestimmung des Art. 2 entsprechenden Brücke und Fahrbahn zu leisten sind, wird
von der dem Staate gebührenden Entschädigung abgezogen.