Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art. 4. 
Der jährliche Reinertras des Bruͤckengeldes, zu dessen Bezug ein Baupflichtiger 
bisher unwiderruflich berechtigt war, wird nach dem Durchschnitt der letzten zwoͤlf 
Jahre, oder bei einem kuͤrzern Bestand seiner Berechtigung nach dem Durchschnitt 
der bisherigen Dauer berechnet, und in seinem 20fachen Betrage an der Entschädi- 
gungs-Summe in Abzug gebracht. * 
Hat dagegen der Baupflichtige nur noch für eine bestimmte Zeit ein Brückengeld 
zu beziehen, so wird bloß der Capitalwerth dieser zeitigen Verechrigung an der Ent- 
schüdigung in Abzug gebracht. 
Zu Ausmittlung des Capitalwerthes wird der Reinertrag, den das Bruͤckengeld 
nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Jahre, oder bei kürzerem Bestand nach dem 
Durchschn#tt seiner bisherigen Dauer in der noch übrigen Bezugszeit gewähren würde, 
berechnet, und an der sich hiebei ergebenden Summe der gesehliche Zwischenzing 
abgezogen. 
Ein etwaiger Mehrbetrag des Capitals der Biückengeld-Einnahme über die zu 
leistende Emschädigungs-Summe wird nicht vergntet. 
Art. 5. 
Die Ausmittlung des Betrags der Entschädigung wird zunächst im Wege gütli- 
cher Uebereinkunft versucht, im Falle des Richtgelingens aber zu schiedörichrerlichem 
Erkenntniß ausgesetzt. 
Art 6. 
Das schiedsrichterliche Erkenntniß erfolgt auf Anrufen des Baupflichtigen, unter 
der Leitung des Civil-Senats des betreffenden Gerichtshofes. 
Zum Behuf desselben werden von der zuständigen Kreisregierung und dem bis- 
berigen Vaupflichtigen je ein Brückenbauverständiger zu Schiedörichtern bestellt, welche 
sodann über die Wahl eines weitern Sachverständigen als dritten Schiedsrichters sich 
zu vercinigen haben. 
Würde ihre Wahl innerhalb einer von der Gerichtsstelle zu beraumenden Frist 
von laͤngstens vier Wochen nicht zu Stande kommen, so wird der dritte Schiedsrichter 
von dem das schiedsrichterliche Verfahren leitenden Civil-Senat ernannt. 
Gegen den Ausspruch der Schiedsrichter steht den Betheiligten, außer der Rich- 
tigkeitsklage, die Einlegung eines Rechtsmittels nicht zu.
	        
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