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zu entnehmen, sondern auch in einem Erlasse der vormaligen K Organisations-Voll-
ziehungs-Commission vom 20. Juni 18296, in Betreff der Verhältnisse der Verwaltungs-
Aktuare §K. 15, ausdrücklich festgeseht worden, daß die Gerichts= und Amtsnotare, so
wie die Verwaltungs-Abktuare, ihre Geschäfte in der Regel in demjenigen Orte, welchem
das Geschäft angehèrt, vorzunehmen haben, und daß nur in soweit, als solches ohne
Nachtheil für die Sache und ohne Belästigung für die Gemeindebeamten geschehen
kann, einzelne Geschäfte auch im Wohnorte des Notars oder Verwaltungs-Aktuars
vorbereitet und theilweise ausgefertigt werden dürfen, in welchem Falle die hierdurch
veranlaßten Tag= und Votenlöhne, Akten-Transport-Kosten u. dergl. der Notar oder
Verwaltungs-Aktuar aus eigenen Mitteln zu bestreiten hat. "
Da nun zur Anzeige gekommen ist, daß diese Verfügung nicht überall befolgt
werde, vielmehr häáufig, ohne daß eine Ausnahme der eben berührten Art begründet
wäre, diejenigen öffentlichen Bücher und Akten, welche in die Orts-Registraturen ge-
hdren, aus denselben weg und in die Wohnsiße der Rotare und Verwaltungs-Aktnare
gebracht werden, wodurch nicht nur Unordnung und Stdrung des Geschäftögangs
herbeigeführt, sondern auch zu Verschleuderung der Abten und zu Abnütung der öffent-
lichen Bücher Veranlassung gegeben wird; so will man jene Verfügung hiemit in
Erinnerung gebracht, und die Bezirks-Gerichte und Aemter angewiesen haben, auf
deren genaue Befolgung mit Nachdruck zu dringen.
Stuttgart den 26. November 1835.
Schwab. Schlaper.
C) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Verleihung der goldenen Civil-Verdiensi-Medaille an den Stadtschultheigen Amtmann Wolff zu
Großbottwar.
Aus Veranlassung der in diesem Jahre vorgenommenen Visitation des Oberamts
Marbach haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Enrschließung vom
11. d. M. dem Stadtschultheißen Amtmann Wolff zu Großbottwar, in gnädigster
Anerkennung der gewissenhaften und eifrigen Erfüllung seiner Amtspflichten, die gol-