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1) die Standesherren und die sämtlichen Mitglieder standeöhertlicher Käuser;
2) die adeligen Besitzer von immatrikulirten Rittergütern und deren Gartinnen;
5) die übrigen Mitglieder der ritterschaftlichen Familien, sobald die für dieselben
bestimmten Körperschaften (Verf.Urk. 9. 59) sich gebildet, und die Verpflich=
tung zur Unterstüßung der hülfsbedürftigen Familien-Glieder, so wie zur
Ausmittelung eines beständigen Wohnsites für dieselben übernommen ha-
ben werden;
4) alle diejenigen, welche bei Verkündigung dieses Gesehes bereits ein öfsfentliches
Amt im Hof-Militär= oder Civil-Dienste, im Kirchen= und Schul-Fache, oder
bei einer Körperschaft bekleiden;
5) diejenigen Staatsdiener (im Hof-Militär= und Civil-Dienste), welche nur
vermöge ihrer Anstellung das zeitliche Staats-Bürgerrecht erlangt haben
(Verf. Urk. K. 19), und über den Vorbehalt eines auswärtigen Heimathrechto
sich auszuweisen vermögen;
6) diejenigen Staars-Angehbrigen, welche vor der Verbündigung des gegenwärti-
gen Gesetzes, nach Maßgabe der bisherigen Gesehgebung über das Heimath-
recht, einer nicht im Gemeinde-Verbande stehenden Besihung zugetheilt worden
sind, für sich und für ihre nach dieser Zutheilung gebornen Kinder.
Art. 5.
Folge der Nichterfüllung der erwähnten Verpflichtung.
Jeder Staatsbürger, der nicht unter den im Art. 4, Nro. 1, 2, 3 u. 5 bezeichne-
ten Ausnahmen begriffen ist, kann sich, ehe er ein Gemeinde= Bürger= oder Beisig-
recht besiht, weder verehelichen, noch ein öffentliches Amt übernehmen, noch ein Ge-
werbe auf eigene Rechnung oder mit eigenem Hauehalte treiben, noch überhaupt einen
selbstständigen Wohnsib nehmen.
Art. 6.
Persbnlichkeit des Bürger= und Beisitzrechts.
Die Erwerbung des Gemeinde: Bürger= oder Beisißrechts ist von dem Besitz
eines Grund-Eigenthums in der Gemeinde unabhängig. In denjenigen Orten, in
welchen biöher sogenannte Real-Gemeinderechte Statt fanden, wird mit dem Bestßz
eines bisher berechtigten Grundstücks das Bürgerrecht selbst noch nicht erworben.