Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art. 7. 
Umfang des Bürger= und Beisitzrechts in zusammengesetzten Gemeinden. 
In den aus mehreren Orten zusammengesehten Gemeinden ist Jeder, welcher 
einem dieser Orte als Heimath-Genosse angehdrt, Bürger oder Beisißer der Gesamt- 
Gemeinde, und kann als solcher nicht nur in jedem dieser Orte seinen Wohnsißz neh- 
men, und jedes zünftige oder unzünftige Gewerbe daselbst treiben, sondern er nimmt 
auch unter den in diesem Gesehe gegebenen Bestimmungen an dem Wahlrechte, so wie 
an der Wählbarkeit für die Stellen des ersten Orts-Vorstehers, des Gemeinderatbs 
und des Bürger-Ausschusses der Gesamt-Gemeinde Antheil. 
Auch ist jeder Abtiv-Bürger und jeder Aktiv-Beisiher einer solchen zusammen- 
gesehten Gemeinde zur Theilnahme an den personlichen Leistungen (Frohnen) für 
Zwecke der Gesamt-Gemeinde auf gleiche Weise verpflichtet. 
Art. 8. 
Gleichzeitige Genossenschaft mit metreren Gemeinden des. Königreichs. 
Oer Bürger einer Gemeinde kann unter Beibehaltung seines bisherigen Bürger- 
rechts das Bürger= oder Beisihrecht einer andern Gemeinde nur für seine Person und 
ohne Wirkung auf seine Ehefrau und auf seine vor oder nach dieser Erwerbung ge- 
bornen Kinder erwerben, oder im Fall er die Uebersiedlung seiner Familie beabsichti- 
gen sollte, das früher genossene Bürger= oder Beisitrecht nur für seine Person, nicht 
für seine Ehefrau und Kinder, beibehalten. 
Dieselben Bestimmungen gelten für den Beisitzer, der unter Beibehaltung seines 
Beisitzrechts das Bürgerrecht einer andern Gemeinde erwerben will; eines zweiten 
oder weiteren Beisihrechtes kann er nur durch freiwillige Aufnahme, und auch dann 
nur in dem so eben bezeichneten Maaße theilhaftig werden. 
Wer jedoch zur Zeit der Verkündigung dieses Geseßes bereits das Bürger= oder 
Beisirecht bei mehreren Gemeinden des Königreichs besißt, bleibt für sich und seine 
Nachkommen in dem ungeschmälerten Genuß dieser wohlerworbenen Rechte. 
Sollte der Fall eintreten, daß ein solcher Genosse zweier oder mehrerer Gemein- 
den der öffentlichen Unterstüßung bedürfte; so ist die Concurrenz zu derselben unter 
Berücksichtigung des rein personlichen oder Familien-Verbandes mit den einzelnen 
Gemeinden durch die Regierungs-Behörde festzusetzen.
	        
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