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in den beiden naͤchstfolgenden Artikeln vorgeschriebenen Bedingungen eines guten Praͤ-
dikats und zureichenden Vermoͤgens eintreten.
Art. 19.
Fortsetzung. — Nähere Bestimmung binsichtlich des Praͤdikats.
Wegen schlechten Praͤdikats kann die Aufnahme verweigert werden:
a) jedem, der durch ein gerichtliches Erkenntniß zu einer mehr als einjaͤhrigen
Freiheitsstrafe oder zur Dienst-Entsehung verurtheilt, zu Bekleidung eines öf-
fentlichen Amtes für unfähig erklärt, und unter polizeiliche Aufsicht gestellr
worden ist;
b) jedem, der in den sechs letzten, seinem Aufnahme= Gesuche vorangegangenen
Jahren wegen Diebstahls oder Betrugs mit irgend einer Strafe belegt, oder
wegen eines ihm angeschuldigten Vergehens dieser Art nur von der Instanz
entbunden worden ist;
c) jedem, der im Laufe der leßten sechs Jahre wegen Vagirens oder Asotie,
oder wegen wiederholter Wilderei mit irgend einer Strafe belegt worden ist;
d) jedem, der zur Zeit der Anbringung seines Gesuchs in eine gerichtliche Unter-
suchung verwickelt ist, oder wegen Diebstahls, Betrugs, Vagirens oder Asotie
in polizeilicher Untersuchung steht, und
e) jedem, der unter Curatel gestellt, oder nach vorliegenden unzweifelhaften Be-
weisen, auch unabhängig von dem Zeugnisse des Gemeinderaths seiner bisheri-
gen Heimath, als ein schlechter Hauchälter zu betrachten ist.
In dem gemeinderäthlichen Zeugnisse, welches dem Uebersiedler zum Behuf seines
Aufnahme-Gesuchs ausgestellt wird, ist jedesmal ausdrücklich zu bemerken, ob der Bitt-
steller sich in keinem der in dem gegenwärtigen Arrikel bezeichneten Fälle befinde.
Art. 20.
Fortsetzung. — Nähere Bestimmung binsichtlich des Vermögens.
In Beziehung auf das Vermögen der Aufzunehmenden wird Folgendes festgesetze:
1) ODas Vermögen, das einen Rechtstitel zur Aufnahme gewähren soll, muß
a) wenn es sich von der Aufnahme in eine Gemeinde erster Klasse (Verw. Edikr
. 2) handelt, wenigstens
ein tausend Gulden,