Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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in den beiden naͤchstfolgenden Artikeln vorgeschriebenen Bedingungen eines guten Praͤ- 
dikats und zureichenden Vermoͤgens eintreten. 
Art. 19. 
Fortsetzung. — Nähere Bestimmung binsichtlich des Praͤdikats. 
Wegen schlechten Praͤdikats kann die Aufnahme verweigert werden: 
a) jedem, der durch ein gerichtliches Erkenntniß zu einer mehr als einjaͤhrigen 
Freiheitsstrafe oder zur Dienst-Entsehung verurtheilt, zu Bekleidung eines öf- 
fentlichen Amtes für unfähig erklärt, und unter polizeiliche Aufsicht gestellr 
worden ist; 
b) jedem, der in den sechs letzten, seinem Aufnahme= Gesuche vorangegangenen 
Jahren wegen Diebstahls oder Betrugs mit irgend einer Strafe belegt, oder 
wegen eines ihm angeschuldigten Vergehens dieser Art nur von der Instanz 
entbunden worden ist; 
c) jedem, der im Laufe der leßten sechs Jahre wegen Vagirens oder Asotie, 
oder wegen wiederholter Wilderei mit irgend einer Strafe belegt worden ist; 
d) jedem, der zur Zeit der Anbringung seines Gesuchs in eine gerichtliche Unter- 
suchung verwickelt ist, oder wegen Diebstahls, Betrugs, Vagirens oder Asotie 
in polizeilicher Untersuchung steht, und 
e) jedem, der unter Curatel gestellt, oder nach vorliegenden unzweifelhaften Be- 
weisen, auch unabhängig von dem Zeugnisse des Gemeinderaths seiner bisheri- 
gen Heimath, als ein schlechter Hauchälter zu betrachten ist. 
In dem gemeinderäthlichen Zeugnisse, welches dem Uebersiedler zum Behuf seines 
Aufnahme-Gesuchs ausgestellt wird, ist jedesmal ausdrücklich zu bemerken, ob der Bitt- 
steller sich in keinem der in dem gegenwärtigen Arrikel bezeichneten Fälle befinde. 
Art. 20. 
Fortsetzung. — Nähere Bestimmung binsichtlich des Vermögens. 
In Beziehung auf das Vermögen der Aufzunehmenden wird Folgendes festgesetze: 
1) ODas Vermögen, das einen Rechtstitel zur Aufnahme gewähren soll, muß 
a) wenn es sich von der Aufnahme in eine Gemeinde erster Klasse (Verw. Edikr 
. 2) handelt, wenigstens 
ein tausend Gulden,
	        
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