Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art. 50. 
Besondere Bestimmungen: 
a) wegen entgegenstehender Privatrechte; 
In denjenigen Gemeinden, in welchen einzelnen Gemeindegliedern vermöge privat- 
rechtlicher Titel besondere Ansprüche auf eine höhere Theilnahme an den Nußungen 
aus dem Gemeinde-Vermögen als andern Gemeinde-Genossen zustehen, tritt eine Aus- 
nahme von der gesehlichen Regel der Gleichheit (Art. 49) jedoch nur in soweit ein, 
als jene Privatrechte sich erstrecken. 
Es ist jedoch der Bedacht zu nehmen, daß das Gemeinde-Eigenthum von derglei- 
chen privatrechtlichen Dienstbarkeiten befreit, und die Berechtigten durch Ausscheidung 
elnes bestimmten Theils jenes Eigenthums oder auf andere Weise für immer befrie- 
digt werden. 
Art. 51. 
b) namentlich in Beziehung auf die Real-Gemeinde-Rechte; - 
In Orten, in welchen sogenannte Real-Gemeinde-Rechte (Nußungen, die aus be- 
sondern, einer Anzahl von Grund-Eigenthümern in unzertrennter Gemeinschaft zuste- 
henden Gemeinheitsgütern bezogen werden) bestehen, har es in Ansehung der Theil- 
nahme derjenigen Gemeinde-Genossen, welche kein Real-Gemeinderecht besitzen, bei der 
auf dem Herkommen, auf Verträgen oder andern gültigen Rechtstiteln beruhenden 
Lokal-Verfassung sein Verbleiben. 6 
Bei entstehendem Streit ist darauf hinzuwirken, daß von jenen Gemeinheits- 
Gätern ein bestimmter Theil als wirkliches Gemeinde-Eigenthum ausgeschieden, und 
der Ertrag desselben als persônliche Gemeinde-Nutzung unter sämtliche Gemeinde- 
Genossen vertheilt werde, wornach die Vorschriften des Art. 49 auch hier ihre Anwen- 
dung finden. 
Art. 52. 
e) in Betreff derjenigen, welche bisher vermöge ihres Amtes an den Gemeinde-Nutzungen 
Theil hatten; 
Der Antheil an den Gemeinde-Nußungen, der den Kirchen= und Schuldienern 
vermge ihres Amtes zustehr, ist als Theil des Einkommens ihrer Stellen so lange 
fortzureichen, als die betreffende Nutzung für die Gemeindeglieder selbst bestehbt.
	        
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