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Art. 50.
Besondere Bestimmungen:
a) wegen entgegenstehender Privatrechte;
In denjenigen Gemeinden, in welchen einzelnen Gemeindegliedern vermöge privat-
rechtlicher Titel besondere Ansprüche auf eine höhere Theilnahme an den Nußungen
aus dem Gemeinde-Vermögen als andern Gemeinde-Genossen zustehen, tritt eine Aus-
nahme von der gesehlichen Regel der Gleichheit (Art. 49) jedoch nur in soweit ein,
als jene Privatrechte sich erstrecken.
Es ist jedoch der Bedacht zu nehmen, daß das Gemeinde-Eigenthum von derglei-
chen privatrechtlichen Dienstbarkeiten befreit, und die Berechtigten durch Ausscheidung
elnes bestimmten Theils jenes Eigenthums oder auf andere Weise für immer befrie-
digt werden.
Art. 51.
b) namentlich in Beziehung auf die Real-Gemeinde-Rechte; -
In Orten, in welchen sogenannte Real-Gemeinde-Rechte (Nußungen, die aus be-
sondern, einer Anzahl von Grund-Eigenthümern in unzertrennter Gemeinschaft zuste-
henden Gemeinheitsgütern bezogen werden) bestehen, har es in Ansehung der Theil-
nahme derjenigen Gemeinde-Genossen, welche kein Real-Gemeinderecht besitzen, bei der
auf dem Herkommen, auf Verträgen oder andern gültigen Rechtstiteln beruhenden
Lokal-Verfassung sein Verbleiben. 6
Bei entstehendem Streit ist darauf hinzuwirken, daß von jenen Gemeinheits-
Gätern ein bestimmter Theil als wirkliches Gemeinde-Eigenthum ausgeschieden, und
der Ertrag desselben als persônliche Gemeinde-Nutzung unter sämtliche Gemeinde-
Genossen vertheilt werde, wornach die Vorschriften des Art. 49 auch hier ihre Anwen-
dung finden.
Art. 52.
e) in Betreff derjenigen, welche bisher vermöge ihres Amtes an den Gemeinde-Nutzungen
Theil hatten;
Der Antheil an den Gemeinde-Nußungen, der den Kirchen= und Schuldienern
vermge ihres Amtes zustehr, ist als Theil des Einkommens ihrer Stellen so lange
fortzureichen, als die betreffende Nutzung für die Gemeindeglieder selbst bestehbt.